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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 13.04.1994 - 2 Sa 31/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsschutz. Kleinbetriebe. Gleichbehandlung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kleinbetriebsklausel des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist nicht verfassungswidrig

 

Normenkette

KSchG § 23 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 30.11.1993; Aktenzeichen 1c Ca 1540/93)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 30.11.1993 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 15.06. zum 30.06.1993 beendet worden ist.

Der Kläger nahm am 07.03.1991 seine Tätigkeit als Dachdeckerhelfer im Betrieb der Beklagten auf; diese beschäftigt ausschließlich der Auszubildenden regelmäßig 4 Arbeitnehmer. Am 15.06. kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.06.1993 mit der Begründung, daß Arbeitsmangel vorliege.

Der Kläger hat vorgetragen, ihm stehe Kündigungsschutz zu; das Kündigungsschutzgesetz finde Anwendung, weil die Regelung des § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG sowohl gegen Artikel 3 GG als auch gegen Art. 92 EWG-Vertrag und Art. 2 und 5 der EG-Richtlinie 76/207 verstoße.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 15. Juni 1993 nicht aufgelöst worden ist,
  2. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht,
  3. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 2) den Beklagten zu verurteilen, ihn, den Kläger, zu unveränderten Arbeitbedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, daß die Regelung des § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG, nach der Kleinbetriebe dem KSchG nicht unterfielen, wirksam sei.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstande...

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