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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 10.11.2011 - 5 Sa 227/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzanfechtung. Deckungsanfechtung. Vorsatzanfechtung. Nettogehälter. Buchhalterin. Zahlungsunfähigkeit. keine Lohnrückstände. Kenntnis des Anfechtungsgegners. Insiderkenntnisse. Bargeschäft. Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Insolvenzanfechtung betreffend Gehaltszahlungen und Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

 

Leitsatz (amtlich)

Soweit die angefochtenen Gehaltszahlungen der Vergütung fälliger Gehälter aus dem jeweiligen Vormonat dienten, unterlagen sie als Bargeschäft i. S. v. § 142 InsO, nicht der Deckungsanfechtung nach § 130 Abs. 1 InsO, sondern der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO.

Ein künftiger Insolvenzschuldner handelt dann nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gemäß § 133 Abs. 1 InsO, wenn er eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung (hier Arbeitsleistung) erbringt, welche zur Fortführung seines Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im Allgemeinen nützt.

 

Normenkette

InsO § 130 Abs. 1, § 133 Abs. 1, §§ 142-143

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Urteil vom 05.05.2011; Aktenzeichen 3 Ca 1995 d/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.01.2014; Aktenzeichen 6 AZR 345/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 05.05.2011 – Az.: 3 Ca 1995 d/10 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Insolvenzanfechtung. Der Kläger begehrt nach erfolgter Insolvenzanfechtung von der Beklagten die Rückzahlung noch vor Insolvenzeröffnung erhaltener Gehaltszahlungen.

Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts H. vom 13.09.2007, Az.: 67 g IN 287/07, zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. S. AG (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt (Bl. 46 f. ...

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