Revision / zugelassen ja
Entscheidungsstichwort (Thema)
Benachteiligungsverbot freigestellter Personalratsmitglieder
Leitsatz (amtlich)
Wird ein freigestelltes Personalratsmitglied, das sich um einen ausgeschriebenen Dienstposten beworben hatte, deshalb nicht berücksichtigt, weil es wegen seiner Freistellung nicht verfügbar gewesen ist, so ist der Arbeitgeber zum Ausgleich der Benachteiligung, d. h. zur Zahlung der Vergütung nach dem vorenthaltenen Dienstposten verpflichtet.
Normenkette
BPersVG §§ 8, 46 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 09.03.1982; Aktenzeichen 1c Ca 2503/81) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 9.3.1982 wird auf Ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der am 10.3.1939 geborene Kläger ist seit dem 1.1.1969 als staatlich geprüfter Techniker bei der Beklagten tätig. Im Wege des Zeitaufstiegs ist der Kläger mit Wirkung vom 1.7.1972 an nach der Verg.Gr. V c Fallgruppe 2 Teil II/L/I der Anlage 1a zum BAT höhergruppiert worden. Vom 14.6.1974 bis 11.8.1980 war der Kläger als hauptamtliches Mitglied für den örtlichen Personalrat freigestellt.
Unter dem 6.9.1978 bewarb sich der Kläger um einen Dienstposten der Verg.Gr. V b BAT im Dezernat 352 beim Marinearsenal/Arsenalbetrieb Kiel. Der zuständige Dezernatsleiter hat sich über die 6 Bewerber in seiner Stellungnahme vom 14.11.1978 u. a. wie folgt geäußert:
Der Bewerber R. trat am 16.12.1963 seinen Dienst … an.
…
Die … Bewerber M. M. und H. zählen seit ihrem Dienstbeginn zu meinen Mitarbeitern.
Ich halte jeden dieser 4 tüchtigen, einsatzfreudigen, zuverlässigen und förderungswürdigen Angestellten für geeignet, nach wenigen Wochen Einarbeitung alle auf den o. a. DP anfallenden Arbeiten zu erledigen.
…
Der Bewerber W. hatte dabei im weiteren Si...