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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 08.11.2007 - 3 Sa 253/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auszubildende. Schadstoffunfallbekämpfungsschiff. Einsatztag. Zeitzuschlag. Erschwerniszuschlag. Tarifrecht öffentlicher Dienst. Anspruch auf Zuschläge für den Einsatz von Auszubildenden auf Schadstoffunfallbekämpfungsschiffen. Zeitzuschlag oder Erschwerniszuschlag

 

Leitsatz (amtlich)

Bei dem in § 47 Kap. II Abschn. II Nr. 9 Abs. 6 S.1 TVöD BT-V geregelten Zuschlag pro Einsatztag auf einem Schadstoffunfallbekämpfungsschiff handelt es sich um einen reinen Zeitzuschlag, auf den auch Auszubildende gem. § 8a TVAöD Anspruch haben.

 

Normenkette

TVöD BT-V § 47 Kap. II Abschn. II Nr. 9 Abs. 6 S. 1; TVAöD § 8a

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Urteil vom 09.05.2007; Aktenzeichen öD 5 Ca 188 b (3)/07)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 09.05.2007 – öD 5 Ca 188 b(3)/7 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Erhalt eines Zuschlages für jeden Tag seines Einsatzes auf einem Schadstoffunfallbekämpfungsschiff.

Der Kläger steht seit dem 01.08.2004 zur Beklagten in einem Ausbildungsverhältnis zum Schiffsmechaniker. Seine Ausbildungsvergütung beläuft sich auf 710,00 EUR brutto monatlich. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienste (TVAöD) Anwendung.

Im Rahmen der Ausbildung war der Kläger in der Zeit vom 01.02.2006 bis zum 06.02.2007 für elf Wochen zu je sieben Arbeitstagen sowie an weiteren sechs Arbeitstagen, mithin insgesamt an 83 Arbeitstagen auf dem Schadstoffunfallbekämpfungsschiff „S.” im Rahmen der Ausbildung eingesetzt. Für diese Einsatztage begehrt er die Zahlung eines Einsatzzuschlages von 25 EUR pro Tag...

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Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen sinngemäß.

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