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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 05.10.2010 - 3 Sa 137/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflösungsvertrag. Schriftform. tarifkonstitutive Beendigung. Auslegung. ruhendes Arbeitsverhältnis. Rechtsmissbrauch. Arbeitgeberwechsel. Anspruch auf Feststellung eines ruhenden Arbeitsverhältnisses. Verwirkung. treuwidriges Verhalten

 

Leitsatz (amtlich)

Schließen die Parteien bei einem auf Vermittlung der alten Arbeitgeberin zustande gekommenen Arbeitsvertrag mit einem neuen Arbeitgeber ausdrücklich keinen schriftlichen Aufhebungsvertrag, besteht der alte Arbeitsvertrag in der Regel ruhend fort.

Ein Arbeitnehmer handelt – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – regelmäßig nicht treuwidrig, wenn er sich auch nach einem längeren Zeitraum auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses beruft.

 

Normenkette

ZPO §§ 253, 256; BGB §§ 613a, 623, 125-126; TV Ratio-Telekom § 7 Abs. 3; BGB § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Flensburg (Entscheidung vom 15.01.2010; Aktenzeichen 1 Ca 1213/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 15.01.2010 – 1 Ca 1213/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen noch ein Arbeitsverhältnis besteht.

Der Kläger ist 1952 geboren. Er war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.01.1967 als Fernmeldehandwerker beschäftigt. Er verrichtete seine Arbeit stets in F.. Dieses eingegangene Arbeitsverhältnis richtet sich nach den für die Beklagte geltenden Tarifverträgen. Der Kläger erhielt durchschnittlich 2.996,40 EUR brutto monatlich.

Der Kläger war bis zum 31.12.2004 als von Rationalisierungen betroffener Arbeitnehmer in den Vermittlungs- und Qualifizierungsbetrieb „V.” der Beklagten ...

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