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LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 28.11.2001 - 2 TaBV 20/01

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Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Beschluss vom 12.07.2001; Aktenzeichen 4 BV 2a/01)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 09.11.2004; Aktenzeichen 1 ABR 11/02 (A))

BAG (Beschluss vom 06.05.2003; Aktenzeichen 1 ABR 11/02)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 12.07.2001 geändert.

Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 11.01.2001 unwirksam ist.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 1. (Arbeitgeber) und der Beteiligte zu 2. (Betriebsrat) streiten darüber, ob der Sozialplan, der durch Spruch der Einigungsstelle vom 11.01.2001 zustande gekommen ist, unwirksam ist.

Die Beteiligte zu 1., die den Status der Gemeinnützigkeit hat, betreibt eine Gesamtklinik, die aus einem Fachkrankenhaus mit 232 Behandlungsplätzen sowie einer Rehabilitationsklinik mit 380 Planbetten besteht. Gesellschafter der Beteiligten zu 1. sind die Landesversicherungsanstalten Freie und Hansestadt Hamburg (47,5 %) sowie Schleswig-Holstein (37,5 %), die Stadt Bad Bramstedt (7,5 %) sowie die AOK-Landesverbände Schleswig-Holstein (4,25 %) und Hamburg (3,25 %). Im Jahre 2000 beschäftigte die Beteiligte zu 1. ca. 800 Arbeitnehmer. Die Arbeitsverhältnisse sind durch Firmentarifverträge geregelt, die mit der DAG sowie der ÖTV abgeschlossen sind und im Wesentlichen auf die Bestimmungen des BAT bzw. des MTArb Bezug nehmen. Die Budgetverhandlungen für den Krankenhausbereich werden mit Kostenträgern geführt; bei Nichteinigung entscheidet eine Schiedsstelle, deren Spruch vom Sozialministerium zu genehmigen ist. Nachdem die Pflegesätze im Rehabilitationsbereich für den Zeitraum 1999/2000 von 240 DM auf 208 DM pro Tag abgesenkt worden sind, liegen die tatsächlichen Kosten der Beteiligten zu 1. oberhalb der bewilligten ...

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Entscheidungsstichwort (Thema) Wirtschaftliche Vertretbarkeit eines Sozialplans. Verteilungsgrundsätze und wirtschaftliche Vertretbarkeit eines von der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplans. Betriebsverfassungsrecht. Gleichbehandlung ...

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