Entscheidungsstichwort (Thema)
Postulationsfähigkeit. Vertreter. Geschäftsführer. Mitgliedsfirma. Entsendungsbeschluß. Betriebsrat. Beschluß. Schulung. Wirtschaftsausschuß. erforderlich
Leitsatz (amtlich)
1. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch, vom Arbeitgeber wegen Schulungsverpflichtungen gegenüber einem Bildungswerk freigestellt zu werden, wenn die Teilnahme seines Betriebsratsmitglieds an der Schulungsveranstaltung des Bildungswerkes nicht erforderlich war. Der Besuch eines Seminars mit dem Thema „Wirtschaftliche Informationen im Betrieb” durch ein Betriebsratsmitglied ist zumindest dann nicht erforderlich, wenn das Betriebsratsmitglied bereits neun Jahre Betriebsratsmitglied ist, die ganze Zeit über dem Wirtschaftsausschuß angehört hat und seit fünf Jahren das Amt des Betriebsratsvorsitzenden innehat: die langjährige Tätigkeit im Betriebsrat und Wirtschaftsausschuß machte diese Schulung entbehrlich.
2. Maßgeblich für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Teilnahme seines Mitglieds an einer Schulungsveranstaltung ist der Wissensstand des Betriebsrates vom zu vermittelnden Lernstoff – Stoffplan des Veranstalters –, bei der Beschlußfassung vor der Entsendung seines Mitglieds, unberücksichtigt müssen spätere Erkenntnisse über den tatsächlich vermittelten Wissensstoff bleiben.
Normenkette
ArbGG § 11 Abs. 2, § 37 Abs. 2 Abs. 6, § 40
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Beschluss vom 24.10.1995; Aktenzeichen 1a BV 35/95) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Kiel vom 24. Oktober 1995 – 1a BV 35/95 – abgeändert.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten, die aus Anlaß der Schulung des Betriebsratsvorsitzenden, des Beteiligten zu 3), entstanden sind.
Der Antragsteller ist der im Betrieb d...