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LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 21.12.1989 - 4 TaBV 42/89

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REVISION / ZUGELASSEN NEIN

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einigungsstelle. Zuständigkeit. Beschwerde. Popularbeschwerde. Begriff der Beschwerde

Leitsatz (amtlich)

Die Einigungsstelle ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden von Arbeitnehmern, die der Betriebsrat für berechtigt erachtet und über deren Berechtigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Meinungsverschiedenheiten bestehen. Eine Beschwerde i. S. der §§ 84, 85 BetrVerfG liegt nur vor, wenn a) der Beschwerdeführer eine ihn selbst treffende Beeinträchtigung aus dem Arbeitsverhältnis mitteilt,

b) die die Beeinträchtigung stützenden Tatsachen angibt und

c) Abhilfe begehrt. Liegt eine derartige Beschwerde nicht vor oder ist Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch, ist die Einigungsstelle unzuständig i. S. von § 98 BetrVerfG.

Normenkette

BetrVG § 84; BetrVG § 85; ArbGG § 98; BetrVG § 81; BetrVG § 83; BetrVG § 86

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Beschluss vom 24.08.1989; Aktenzeichen 1c BV 25/89)

Tenor

Die Beschwerde des antragstellenden Betriebsrats gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 24. August 1989 – 1c BV 25/89 – wird zurückgewiesen.

Tatbestand

I.

Der antragstellende Betriebsrat verlangt die Bildung einer 11-köpfigen Einigungsstelle zur Behandlung einer Beschwerde.

Der Arbeitgeber betreibt in Wilster ein Oberflächenbeschichtungsunternehmen. Er rief im Jahre 1989 mehrfach das Arbeitsgericht Elmshorn an, um die vom Betriebsrat zur Einstellung mehrerer Arbeitnehmerinnen verweigerte Zustimmung ersetzen zu lassen. Der Betriebsrat hatte in jenen Verfahren die Zustimmung mit folgender Begründung verweigert:

„… weil

3. die befristete Einstellung gegen den § 1 BeschFG verstößt, weil ein enger sachlicher Zusammenhang der zur Zeit befristeten Arbeitsplätze besteht und damit eine neue Befristung unzuläss...

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