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LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 16.01.2014 - 4 TaBV 30/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Textformerfordernis für Honorarvereinbarung zwischen Betriebsrat und dessen Verfahrensbevollmächtigten in der Einigungsstelle. Unbegründeter Freistellungsantrag des Gesamtbetriebsrats zu Anwaltskosten bei fehlender Textform der Honorarvereinbarung

Leitsatz (amtlich)

1. Trifft ein Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrats in der Einigungsstelle mit dem Betriebsrat eine Honorarvereinbarung (€ 290,00 / Stunde), so bedarf eine solche Vereinbarung ungeachtet der Frage, ob diese überhaupt erforderlich ist, jedenfalls der Textform gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG.

2. Eine Honorarvereinbarung zwischen Betriebsrat und dessen Verfahrensbevollmächtigten in der Einigungsstelle ist - wenn überhaupt - allenfalls in Höhe des Honorars des betriebsfremden Beisitzers denkbar.

Normenkette

RVG § 3a Abs. 1 S. 1; BGB § 125 S. 1; BGB § 126b; BGB § 117 Abs. 1; BetrVG § 40

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Entscheidung vom 25.04.2013; Aktenzeichen 1 BV 90 d/12)

Tenor

Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel (1 BV 90 d/12) vom 25.04.2013 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin (nachfolgend: Arbeitgeberin) verpflichtet ist, den Antragsteller (nachfolgend: Gesamtbetriebsrat) von den Kosten eines Rechtsanwalts freizustellen, der für den Gesamtbetriebsrat als Verfahrensbevollmächtigter vor einer Einigungsstelle aufgetreten ist.

Am 1./2. Dezember 2010 beschloss der Gesamtbetriebsrat, den Rechtsanwalt Dr. ... (nachfolgend: Verfahrensbevollmächtigter) mit seiner Vertretung als Verfahrensbevollmächtigten vor der SAP-HCM-Einigungsstelle zu beauftragen. Der Verfahrensbevollmächtigte war zuvor bereits im Unternehmen der R... AG bei der Betr...

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