Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs über Videoüberwachung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die verdachtsabhängige Videoüberwachung in einem Briefzentrum kann wirksam durch Betriebsvereinbarung geregelt werden und verstößt nicht gegen das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer.
2. Für Konfliktfälle kann in der Betriebsvereinbarung auch die nähere Ausgestaltung einer Einigungsstelle geregelt werden.
Normenkette
BetrVG § 75 Abs. 2; BetrVG § 76 Abs. 1; BetrVG § 76 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Beschluss vom 10.04.2006; Aktenzeichen 2 BV 130/05)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 26.08.2008; Aktenzeichen 1 ABR 16/07)
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats (Beteiligter zu 1.)) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 10.04.2006 (2 BV 130/05) wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2.)) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 10.04.2006 (2 BV 130/05) abgeändert und der Antrag des Betriebsrats insgesamt zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für den Betriebsrat zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Einführung einer Videoüberwachung.
Der Antragsteller ist Betriebsrat im Betrieb der Antragsgegnerin (Arbeitgeberin). Die Arbeitgeberin betreibt in L… in der Niederlassung B. L. ein Briefzentrum für den Postleitzahlenbereich 23. Dort wird überwiegend mit Handsortierung gearbeitet. In der Zeit vom 1. Januar bis 30. Oktober 2005 meldeten 250 Kunden 23 Verluste von Briefsendungen. Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin verhandelten über die Installierung und Inbetriebnahme einer Videoüberwachungsanlage für den Innen- und Außenbereich. Die angerufene Einigungsstelle beschloss am 7. November 2005 die streitgegenständliche Betriebsvereinbaru...