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LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 11.01.1996 - AR 5/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehrenamtliche Richter. Amtsentbindung. nachträgliches Bekanntwerden des Fehlens einer Berufungsvoraussetzung

 

Leitsatz (amtlich)

§ 21 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ist auch dann anzuwenden, wenn die Landesbehörde, die die Berufung ausgesprochen hat, nachträglich erkennt, daß sie bei der Berufung das Fehlen einer Voraussetzung übersehen hat, weil aus den ihr bekannten Tatsachen nicht die richtigen rechtlichen Konsequenzen gezogen worden sind.

 

Normenkette

ArbGG § 21 Abs. 1 S. 2, Abs. 5

 

Tenor

Der ehrenamtliche Richter V. wird mit sofortiger Wirkung vom Amt des ehrenamtlichen Richters beim Arbeitsgericht Flensburg entbunden.

 

Gründe

Als ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht Flensburg ist der von der DAG vorgeschlagene Herr V. ernannt worden. Herr V. ist beim Amt Sch. in F. tätig. Auf der Karteikarte, die die DAG eingereicht hat, hieß es zutreffend: „Im Bezirk des Arbeitsgerichts Kiel”. Das Arbeitsgericht Flensburg machte darauf aufmerksam, daß Herr V. für das Arbeitsgericht Flensburg berufen worden war, obwohl er nicht im Bezirk dieses Gerichts tätig ist.

Mit Schreiben vom 08. Januar 1996 beantragte die Ministerin für Arbeit, Soziales, Jugend und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein, Herrn V. vom Amt eines ehrenamtlichen Richters beim Arbeitsgericht Flensburg zu entbinden.

Dem Antrag ist gem. § 21 Abs. 5 ArbGG stattzugeben, da das Fehlen einer Voraussetzung für die Berufung nachträglich bekannt geworden ist. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sind nur Personen zu berufen, die im Bezirk des Arbeitsgerichts als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sind. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Allerdings gingen die Tatsachen, aus denen sich das Fehlen einer Voraussetzung für die Berufung zum Arbeitsgericht Flensburg ergibt, bereits aus der Karteikarte hervor. Soweit...

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Arbeitsgerichtsgesetz / § 21 Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter
Arbeitsgerichtsgesetz / § 21 Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter

  (1) Als ehrenamtliche Richter sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu berufen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirk des Arbeitsgerichts tätig sind oder wohnen.  (2) 1Vom Amt des ehrenamtlichen Richters ist ausgeschlossen,   1. ...

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