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LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 07.02.2012 - 1 TaBV 31/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrat. Zustimmungsersetzung. Kündigung. fristlos. Pflichtverletzung. Betriebsratsmitglied. Hotelmanager-Assistent. Fährverkehr. Duty-Free-Shop. Zollvergehen. Interessenabwägung. Abmahnung. Zumutbare Weiterbeschäftigung eines Betriebsratsmitgliedes bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist. unwirksame außerordentliche Kündigung eines Lagerverwalters bei Zollvergehen im Fährverkehr. Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats bei fristloser Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Prüfung, ob der Arbeitgeberin eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse der Arbeitgeberin an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen; bei der dazu erforderlichen Bewertung des Einzelfalls sind unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes regelmäßig zu berücksichtigen das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung (etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten Vertrauensverlustes und ihre wirtschaftlichen Folgen), der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf.

2. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil der Arbeitgeberin sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind; als mildere Reaktionen sind insbesondere Abmahnung und ordentliche Kündigung anzusehen, welche als alternative Gestaltungsmittel anzuwenden sind, soweit sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck (die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen) zu erreichen.

3. Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann; ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen daher regelmäßig eine Abmahnung voraus.

4. Für die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung kann es von erheblicher Bedeutung sein, ob der Arbeitnehmer bereits geraume Zeit in einer Vertrauensstellung beschäftigt war, ohne vergleichbare Pflichtverletzungen begangen zu haben; das gilt auch bei Pflichtverstößen im unmittelbaren Vermögensbereich, da eine für lange Jahre ungestörte Vertrauensbeziehung zweier Vertragspartner nicht notwendig schon durch eine erstmalige Vertrauensenttäuschung vollständig und unwiederbringlich zerstört wird.

5. Je länger eine Vertragsbeziehung ungestört bestanden hat, desto eher kann die Prognose berechtigt sein, dass der dadurch erarbeitete Vorrat an Vertrauen durch einen erstmaligen Vorfall nicht vollständig aufgezehrt wird.

6. Geht der Arbeitnehmer als Lagerverwalter eines Fährbetriebs täglich mit unverzollten Waren um und ist er für deren Bestand verantwortlich, rechtfertigt allein dieser Umstand nicht die Annahme, dass durch ein Zollvergehen das Vertrauen in die korrekte Ausübung dieser Vertragspflicht eingeschränkt wird; hat der Arbeitnehmer die von ihm geschmuggelte Ware ohne Ausnutzung seiner arbeitsvertraglichen Stellung erworben und ist die Straftat nicht gegen die Arbeitgeberin oder Vertragspartner der Arbeitgeberin sondern ausschließlich gegen den Staat gerichtet, hat der Arbeitnehmer die Vorwürfe sofort eingeräumt und erklärt, sich zukünftig im Hinblick auf den Umgang mit unverzollter Ware vertragstreu zu verhalten, ist der Arbeitgeberin die Weiterbeschäftigung des seit 26 Jahren bei der Arbeitgeberin beschäftigten Betriebsratsmitgliedes jedenfalls bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist (sieben Monate zum Monatsende) zuzumuten.

 

Normenkette

BetrVG § 103 Abs. 1, 2 S. 1; KSchG § 15 Abs. 1 S. 1; BGB § 241 Abs. 2, § 626 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Entscheidung vom 24.04.2009; Aktenzeichen See 3 BV 116 c/08)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 24.04.2009 - See 3 BV 116 c/08 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zustimmung des Antragsgegners zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3) zu ersetzen ist.

Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) betreibt ein Fährunternehmen auf der Ostsee. Hierbei handelt es sich um ein Landunternehmen.

Der Beteiligte zu 3) ist Mitglied des Antragsgegners (Betriebsrat), der der für den Betrieb der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat ist. Der Beteiligte zu 3) ist am ...1953 geboren, ledig und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er ist seit dem 15.05.1982 als Hotelmanager-Assistent bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Der Beteiligte zu 3) ist unter anderem zuständig für die Ver...

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