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LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 01.04.2009 - 3 TaBVGa 2/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassungsanspruch. Vertrauensvolle Zusammenarbeit

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Arbeitgeber kann sich im Rahmen eines deliktischen Unterlassungsanspruchs gegen den Betriebsrat nicht auf Persönlichkeitsrechte seiner Arbeitnehmer berufen. Individualrechte Dritter können im Beschlussverfahren vom Arbeitgeber nicht stellvertretend geltend gemacht werden.

2. Ein sachlich abgefasster Aushang des Betriebsrats, in dem dieser darauf hinweist, dass der Arbeitgeber mitbestimmungswidrig den Verkauf von zollfreien Kantinenwaren eingeschränkt hat und dies durch ein arbeitsgerichtliches Verfahren geklärt und abgewehrt wurde, ist kein Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gem. § 2 Abs. 1, § 74 Abs. 2 BetrVG und zwar selbst dann, wenn die für den Arbeitgeber handelnde Personalleitung namentlich genannt wird.

Normenkette

BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 74 Abs. 2; BGB § 1004; BGB § 823; GG Art. 5 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Beschluss vom 11.12.2008; Aktenzeichen See 3 BV Ga 137 c/08)

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 11.12.2008 – See 3 BVGa 137 c/08 – abgeändert:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten aus Anlass eines Betriebsrats-Infos um das Bestehen eines Beseitigungs- und Unterlassungsanspruches der Arbeitgeberin.

Die Antragstellerin ist eine Reederei. Sie unterhält an Bord ihrer Fährschiffe – der MS N. und der MS R. – Crew-Kantinen, in denen die Besatzungsmitglieder unter anderem Tabakwaren, alkoholische Getränke und Süßwaren zollfrei zum eigenen Verzehr kaufen können.

Antragsgegner ist der bei ihr gebildete Betriebsrat.

Ende September/Anfang Oktober 2008 stellte die Zollfahndung beim langj...

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