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LAG Sachsen-Anhalt Urteil vom 29.10.1996 - 8 Sa 653/95

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Verfahrensgang

ArbG Dessau (Urteil vom 18.05.1995; Aktenzeichen 10 Ca 473/94)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desArbG Dessau vom18.05.1995 – 10 Ca 473/94 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt vom beklagten Landkreis Zahlung des hälftigen Arbeitgeberanteils zur Kranken- und Rentenversicherung.

Der Kläger ist Rechtsanwalt aus den alten Bundesländern. Im Rahmen des sogenannten Anwaltsprojekts des Bundesministeriums der Justiz war er in der Zeit vom 15.02.1993 bis 31.08.1994 für den beklagten Landkreis im Amt für offene Vermögensfragen aufgrund eines „Honorarvertrages” tätig.

Ausweislich des vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Mustervertrages (Bl. 4-7 d.A.) umfaßte die Tätigkeit des Klägers („Auftragnehmer”) im Rahmen der Regelung offener Vermögensfragen nach dem Vermögensgesetz fachliche Entscheidungen, die Beratung der zuständigen Mitarbeiter des Beklagten („Auftraggeber”) bei der Vorbereitung von Entscheidungen, gutachterliche Stellungnahmen, Durchführung von Schulungsmaßnahmen sowie die Herbeiführung gütlicher Einigungen. Die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit sollte in ständiger Absprache mit dem Auftraggeber erfolgen. Der Kläger hatte die Aufgaben in den Diensträumen der Beklagten wahrzunehmen und eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche zu leisten. Als „pauschales Honorar” erhielt er 7.500,00 DM monatlich zuzüglich einer steuerfreien Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.500,00 DM sowie Trennungsgeld, Reisebeihilfen für wöchentliche Heimfahrten etc.

In § 1 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages vereinbarten die Parteien über den Text des Vertragsmusters hinaus, daß der Kläger eine „nichtselbständige Tätigkeit” ausübe. § 3 Abs. 2 Satz 2 bestimmte, daß das Honorar nicht der Umsatzsteuer unterliege und erst nach Lohnsteu...

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