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LAG Sachsen-Anhalt Urteil vom 28.11.2002 - 7 Sa 230/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Altersteilzeit. Rentenbezugsmöglichkeit. Schwerbehinderte

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 9 Abs. 2 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit endet das Arbeitsverhältnis automatisch, wenn der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters ohne Inkaufnahme von Abschlägen in Anspruch nehmen könnte. Dies gilt auch für Schwerbehinderte.

 

Normenkette

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit § 9 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Urteil vom 20.03.2002; Aktenzeichen 12 Ca 4759/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.04.2004; Aktenzeichen 9 AZR 18/03)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 20.03.02 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nach Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung.

Die am 23.11.1944 geborene Klägerin ist seit 04.06.1968 als Erzieherin im Jugendamt der Stadtverwaltung der Beklagten tätig. Nach dem dem Gericht vorgelegten Schwerbehindertenausweis ist die Klägerin ab 23.11.1999 mit einem Grad der Behinderung von 50 % als Schwerbehinderte anerkannt. Der Ausweis ist gültig bis einschließlich Februar 2005.

Am 16.07.1999 unterzeichneten die Parteien einen Vertrag über Altersteilzeit als Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 04.06.1968, der mit Vertrag vom 28.12.1999 und mit Vertrag vom 06.04.2000 geändert bzw. ergänzt wurde. Wegen des Inhalts des Vertrages vom 16.07.1999 wird auf Bl. 13 u. 14 d.A., wegen des Inhalts des Vertrages vom 28.12.1999 wird auf Bl. 15–19 d.A. und wegen des Nachtrages zum Vertrag für Altersteilzeit vom 11.04.2000 wird auf Bl. 18 d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 20....

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