Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung
Verfahrensgang
ArbG Naumburg (Urteil vom 30.07.1998; Aktenzeichen 3 Ca 1667/98) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Naumburg vom 30.07.1998 – Az.: 3 Ca 1667/98 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten sich über die durch die Beklagte ausgesprochene fristlose, verhaltensbedingte Kündigung der Klägerin vom 7. April 1998 sowie über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, die jedoch 189.000,00 DM nicht unterschreiten sollte.
… geborene, für ein Kind unterhaltsverpflichtete Klägerin ist seit dem 1. Januar 1998 bei der Beklagten, einer Betriebskrankenkasse, die mehr als zehn Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt, als Regionalleiterin Ost mit einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von DM 12.000,00 zuzüglich weiterer Leistungen auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 18. Januar 1998 tätig (vgl. Bl. 15 ff d. A.). Zuvor war die Klägerin als Vorstand der Betriebskrankenkasse … beschäftigt. Der Verwaltungsrat der … beschloss am 23. Oktober 1997 mit der …. Vereinigte Betriebskrankenkasse …, der BKK … AG, … der Betriebskrankenkasse Automobil zu lieferer …, mit Wirkung zum 1. Januar 1998 zu fusionieren, was auch geschah.
In der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien kannte die Beklagte die Beschäftigungszeiten der Klägerin bei der ab dem 21. September 1971 an. Außerdem galten durch Verweisung – sofern nichts anderes geregelt war – die Bestimmungen des Anschlusstarifvertrages vom 18. Dezember 1995 zwischen der Gewerkschaft HBV und der BKK … AG. Dementsprechend ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin ordentlich nicht k...