Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit der Abwahl der Geschäftsführerin eines Abwasserzweckverbandes
Leitsatz (amtlich)
1. Das zwischen einem Abwasserzweckverband und seiner Geschäftsführerin bestehende Rechtsverhältnis ist zumindest dann als Arbeitsverhältnis einzuordnen, wenn diese jederzeit dem Arbeitgeber zu seiner Verfügung zu stehen und seine Interessen wahrzunehmen hat und die Geschäftsführerin in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag als leitende Angestellte bezeichnet wird.
2. Eine neben der im Anstellungsvertrag geregelten Zeitbefristung zusätzlich vereinbarte Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Abwahl verstößt gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und ist damit unwirksam, wenn diese vorzeitige Beendigungsmöglichkeit im Vertragstext nicht deutlich erkennbar hervorgehoben ist.
3. Die im Anstellungsvertrag vorgesehene Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Verbandsgeschäftsführerin durch Abwahl ist nicht durch die Eigenart der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Ziff. 4 TzBfG gerechtfertigt, solange die die Gründe für die Abwahl nicht dem Belieben des Arbeitgebers entzogen sind.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4
Verfahrensgang
ArbG Dessau (Entscheidung vom 04.08.2016; Aktenzeichen 5 Ca 33/16) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 04.08.2016 - 5 Ca 33/16 - teilweise abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis als Verbandsgeschäftsführerin durch die Abwahl der Klägerin als Verbandsgeschäftsführerin durch die Verbandsversammlung vom 16.03.2016 nicht beendet ist.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
4. Die Revision wird z...