Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang. wirtschaftliche Einheit. Teilbetriebsübergang. Betriebsmittelgeprägter Betrieb. Verwirkung des Widerspruchsrechts. Kündigung eines Dienstleistungsvertrags. Rückfall der Betriebsmittel. Rechtgeschäftlicher Übergang
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine betriebliche Teileinheit i.S.v. § 613a BGB erfordert nicht, dass die in dieser Teileinheit beschäftigten Arbeitnehmer ausschließlich in diesem Betriebsteil eingesetzt werden.
2. Für die wirtschaftliche Identität eines betriebsmittelgeprägten Betriebs ist der rein rechtstechnische Wechsel von Arbeitnehmern hin zu Leiharbeitnehmern ohne rechtliche Bedeutung.
3. Durch Rechtsgeschäft i.S.v. § 613a Abs. 1 BGB geht ein Betriebsteil auch dann über, wenn der Betriebsteil als Folge der Kündigung eines Dienstleistungsvertrags an den bisherigen Inhaber wieder zurückfällt.
Normenkette
BGB § 613a; AÜG §§ 9-10
Verfahrensgang
ArbG Magdeburg (Urteil vom 20.02.2008; Aktenzeichen 7 Ca 1891/07) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des ArbG Magdeburg vom 20.02.2008 – 7 Ca 1891/07 – teilweise abgeändert und festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten (MVD) seit dem 01.04.2007 ein Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages der Klägerin mit der VDS GmbH besteht.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin und und die Beklagte je zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch darüber, ob das von der V.- und D. GmbH M. (ursprüngliche Beklagte zu 1, im Folgenden: VDS) gekündigte Arbeitsverhältnis der Klägerin im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte (ursprüngliche Beklagte zu 2) übe...