Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemessenheit der Vergütung eines Privatschullehrers
Leitsatz (redaktionell)
Der Begriff “Haustarif„ (nicht Haustarifvertrag) lässt sich nicht im Wege der Auslegung einer als eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB zu bewertenden Vertragsklausel dahin deuten, dass die Arbeitgeberin als Trägerin einer Privatschule einen bei ihr beschäftigten Lahrer nach der für ihren Betrieb fachlich nicht einschlägigen Vergütungsordnung der Länder zu entlohnen hat; der Verwendung des Begriffs “Haus„ ist vielmehr zu entnehmen, dass die Tätigkeit des Privatschullehrers entsprechend der bisherigen Abwicklung des Arbeitsverhältnisses nach einem von der Arbeitgeberin erstellten betrieblichen Vergütungsschema entlohnt werden soll.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 305, 611a
Verfahrensgang
ArbG Stendal (Entscheidung vom 08.07.2016; Aktenzeichen 2 Ca 1125/14) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 08.07.2016 - 2 Ca 1125/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung (weiterer) Vergütung sowie über die Gewährung von Urlaubsgeld.
Der Kläger war bei der Beklagten, die u.a. in privater Trägerschaft ein Gymnasium betreibt, als Lehrer für Sozialkunde/Geschichte mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von zuletzt 3.652,00 EUR im Zeitraum 01.02.2011 - 30.09.2014 tätig.
Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmten sich nach dem Arbeitsvertrag vom 13.12.2010 (Bl. 4 - 6 d.A.), in dem es u.a. heißt:
§ 1
Die Berufung in das hauptamtliche Dienstverhältnis
1. Der Lehrer tritt mit Wirkung zum 01.02.2011 den Dienst an der Ganztagsschule Freies Gymnasium an.
2. Er erteilt Unterricht in den Fächern Geschichte und Sozialkunde.
3. Die Zahl der Wochenstunden ents...