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LAG Saarland Urteil vom 29.07.2009 - 1 Sa 29/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung einer Versorgungsordnung. Befristete Beschäftigung. Enger Zusammenhang

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Auslegung einer Versorgungsordnung kann ergeben, dass die darin angeordnete rückwirkende Anmeldung eines zunächst befristet beschäftigten Arbeitnehmers dann nicht zu erfolgen hat, wenn das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Befristung eine nicht unerhebliche Zeit durch Arbeitslosigkeit unterbrochen war.

 

Normenkette

BetrAVG § 1; Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft ÖTV §§ 6, 4

 

Verfahrensgang

ArbG Saarbrücken (Urteil vom 27.02.2009; Aktenzeichen 2 Ca 1404/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.08.2011; Aktenzeichen 3 AZR 627/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts S. vom 27.02.09, Az: 2 Ca 1404/08, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte die Zeiten seines befristeten Arbeitsverhältnisses bei der ÖTV-Kreisverwaltung C. in der Zeit vom 21.01.1991 bis zum 20.07.1992 und die Zeit der sich daran anschließenden Arbeitslosigkeit vom 21.07.1992 bis zum 31.01.1993 bei der Berechnung späterer Versorgungsbezüge im Rahmen der zu gewährenden zusätzlichen Altersversorgung anrechnet.

Der Kläger ist Rechtsschutzsekretär bei der Beklagten, die Rechtsnachfolgerin der früheren ÖTV ist. Er wurde ab dem 01.02.1993 als Gewerkschaftssekretär bei der ÖTV-Kreisverwaltung S.-T. angestellt. Das Arbeitsverhältnis ist mit der Verschmelzung der ÖTV und vier weiterer Gewerkschaften zur Beklagten auf diese übergegangen.

Die vormalige Arbeitgeberin des Klägers, die Gewerkschaft ÖTV, gewährte ihren Beschäftigten eine zusätzliche Altersversorgung. Diese zusätzliche...

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