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LAG Saarland Urteil vom 26.08.1992 - 1 Sa 21/92

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Verfahrensgang

ArbG Saarbrücken (Urteil vom 29.10.1991; Aktenzeichen 1 Ca 68/91)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 29.10.1991 (Az.: 1 Ca 68/91) abgeändert und wie folgt entschieden:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin rückwirkend ab 1.7.1990 die Bewährungszulage gemäß der Ausführungsbestimmung Nr. 5 zur Vergütungsgruppe VII, Tarifstille 4.1 der Anlage 1 des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundesbahn (AnTV) zu zahlen und die sich daraus ergebenden monatlichen Nettobeträge mit 4% seit Klagezustellung bzw. bei späterer Fälligkeit ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu verzinsen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die 1953 geborene Klägerin wurde 1969 bei der Beklagten als Stenotypistin eingestellt, wobei das Arbeitsverhältnis sich nach dem Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundesbahn vom 6.6.1961 (im folgenden AnTV) mit den ihn ergänzenden und ändernden Tarifverträgen richtet.

Ab 1.12.1971 ist die Klägerin in Vergütungsgruppe VII AnTV eingruppiert. Nach Ausführungsbestimmung Nr. 5 zu Anlage 1 AnTV erhalten Angestellte, die unter diese Tarif stelle fallen, nach zwölfjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe eine monatliche Grundvergütung von 9,5 % der Anfangsvergütung Gruppe VII. Es heißt in der Ausführungsbestimmung Nr. 5: § 13 a AnTV gilt sinngemäß. Dessen Absatz 4 lautet:

Die Bewährungszeit muß ununterbrochen zurückgelegt sein. Unterbrechungen von jeweils bis zu sechs Monaten – bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz, bei Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 sowie...

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