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LAG Saarland Urteil vom 24.06.2009 - 2 Sa 134/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung einer Vertragsklausel. Bezugnahmeklausel. Verweisung auf den BAT. Ablösung des BAT durch TV-L. Auslegung einer Verweisungsklausel

 

Leitsatz (redaktionell)

Haben nicht tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem „jeweils geltenden Bundesangestelltentarifvertrag” bestimmt, so kann diese Vereinbarung dahin zu verstehen sein, dass von der Verweisung auch ein den Bundesangestelltentarifvertrag ersetzender Tarifvertrag erfasst wird.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 611; BAT; TV-L

 

Verfahrensgang

ArbG Neunkirchen (Urteil vom 26.08.2008; Aktenzeichen 4 Ca 809/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.08.2011; Aktenzeichen 4 AZR 683/09)

 

Tenor

1.Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. August 2008 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Neunkirchen (4 Ca 809/08) wird zurückgewiesen.

2.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist seit August 1997 bei der Beklagten als Erzieherin beschäftigt. Bei der Beklagten handelt es sich um eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich mit der Hilfe für Menschen mit geistiger Behinderung befasst. In § 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages vom 10. Oktober 1997 (Blatt 5 der Akten) heißt es:

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem jeweils geltenden Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Bund/Land. Außerdem finden die für Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge (z.B. ZuwendungsTV, UrlaubsgeldTV) Anwendung. Ausdrücklich ausgeschlossen wird die Anwendung der Beihilfevorschriften.”

In Hinblick darauf, dass mit Wirkung zum 1. November 2006 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Kraft getreten war, schloss die Beklagte mit ihrem ...

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