Verfahrensgang
ArbG Saarbrücken (Entscheidung vom 23.05.2000; Aktenzeichen 2 Ca 1514/99) |
Tenor
1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 23.5.2000, Az. 2 Ca 1514/99, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen tariflichen Restlohnanspruch, der im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht wird.
Die Klägerin war aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 1.10.1996 (vgl. Bl. 5 d. A.) vom 1.10.1996 bis 8.12.1998 als Verkäuferin im N. der Beklagten in R. geringfügig beschäftigt. Als Vergütung war ein Stundenlohn von 9,– DM netto, zusätzlich eine anteilige Sonderzahlung für Urlaubs- und Weihnachtsgeld von 0,50 DM netto, sowie für anteilig bezahlten Urlaub – der Klägerin wurde kein Urlaub in natura während des Arbeitsverhältnisses gewährt – von 0,50 DM netto, insgesamt somit 10,– DM netto, vereinbart. Der Arbeitsvertrag war wie folgt überschrieben:
„Arbeitsvertrag für eine geringfügige Beschäftigung unter 590,– DM
pauschale Lohnsteuer”.
Weiter heißt es:
„Die Arbeitszeit wird im Einzelnen vom jeweiligen Marktleiter/in bzw. Abteilungsleiter/in festgelegt.
Die Tätigkeit darf 15 Stunden pro Woche nicht überschreiten und gilt bis zu einem Höchstbetrag von 590,– DM als geringfügig entlohnte und damit versicherungsfreie Beschäftigung.”
Die Klägerin ist der Ansicht, die getroffene Vergütungsabrede verstoße gegen das Verbot der Ungleichbehandlung von teilzeitbeschäftigten gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern (§ 2 I BeschFG). Als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin der Beklagten hätte sie nicht die anteilige Vergütung der Vollzeitbeschäftigten erhalten. Im Gegensatz zu dem ihr gezahlten Stundenlohn stünde nach dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag für den saar...