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LAG Saarland Urteil vom 03.11.2004 - 2 Sa 32/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusatzurlaub. Privatwirtschaft. Öffentlicher Dienst

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer einerseits und einem in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführten kommunalen Energie- und Wasserversorgungsunternehmen als Arbeitgeber andererseits unterliegt nicht dem Saarländischen Gesetz betreffend die Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallgeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft, wenn dieser Arbeitgeber als Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Saar nach dessen Satzung verpflichtet ist, das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes anzuwenden. Die Tarifbindung des Arbeitnehmers ist insoweit unbeachtlich.

 

Normenkette

BAT § 49 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Saarbrücken (Urteil vom 26.01.2004; Aktenzeichen 6d Ca 333/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.11.2005; Aktenzeichen 9 AZR 633/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am26. Januar 2004 verkündeteUrteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken (6d Ca 333/02) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

1

Der Kläger war seit März 1961 bei der Stadtverwaltung als Angestellter beschäftigt. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1964 trat die Beklagte, ein in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft organisiertes Energie- und Wasserversorgungsunternehmen, im Anschluss an einen mit der Stadtverwaltung geschlossenen Personalüberleitungsvertrag in das bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ein. Nach dem vom den Parteien am 1. Juli 1965 geschlossenen Arbeitsvertrag (Blatt 73 b der Akten) richtet sich das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen; auße...

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