Entscheidungsstichwort (Thema)
Rück Zahlbarkeit eines Krankengeldzuschusses bei rückwirkend bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Leitsatz (redaktionell)
1. § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD erfasst sowohl nach seinem eindeutigen Wortlaut als auch seinem Zweck und seinem tariflichen Zusammenhang auch die gesetzliche Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI).
2. Ein Arbeitnehmer ist gemäß § 22 Abs. 4 Satz 4 TVöD verpflichtet, im Falle einer rückwirkenden Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung einen gezahlten Krankengeldzuschuss zurückzuzahlen, da dieser als Vorschuss auf die Rentenzahlung gilt.
Normenkette
TVöD § 22 Abs. 4 Sätze 2, 4
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 09.11.2016; Aktenzeichen 11 Ca 55/16) |
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückforderung geleisteter Krankengeldzuschüsse sowie über die anteilige Rückforderung einer geleisteten Jahressonderzahlung nach dem TVöD.
Die Beklagte ist seit dem 1. Januar 1993 bei der Klägerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD Anwendung. Die Beklagte wurde im streitgegenständlichen Zeitraum nach der Entgeltgruppe 8 TVöD vergütet.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 TVöD erhalten Beschäftigte, die schuldlos durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert werden, bis zur Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung nach der in § 21 TVöD geregelten Bemessungsgrundlage. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD erhalten die Beschäftigten nach Ablauf dieses Zeitraums für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden,...