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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 31.08.2016 - 4 Sa 512/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflicht des Arbeitgebers zur Duldung von Streikmaßnahmen auf seinem Betriebsgelände

 

Leitsatz (amtlich)

Das Hausrecht des Arbeitgebers ist im Arbeitskampf nicht durch das Streikrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG eingeschränkt. Der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, Streikmaßnahmen auf seinem Betriebsgelände zu dulden.

 

Normenkette

BGB §§ 858 ff.; GG Art. 14, 9 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Entscheidung vom 23.09.2015; Aktenzeichen 11 Ca 1346/15)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.11.2018; Aktenzeichen 1 AZR 12/17)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.9.2015 - 11 Ca 1346/15 - wie folgt abgeändert:

    Der Beklagten wird es untersagt, Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der Klägerin, dessen Grenzen anhand des Mietvertrages vom 13. Dezember 2011 nebst Anlage 1.1.1 ersichtlich sind, in der A-Straße, A-Stadt durchzuführen.

  • II.

    Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Vorsitzenden ihres Bundesvorstandes, angedroht.

  • III.

    Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  • IV.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, auf dem Betriebsgelände der Klägerin Streikmaßnahmen durchzuführen.

Die nicht tarifgebundene Klägerin ist ein zur A.-Gruppe gehörendes Unternehmen mit Sitz in A-Stadt. Ihr Betriebsgelände befindet sich auf einer dort gelegenen, angemieteten Fläche von rund 185.000 m2, deren Lage und Grenzen in einem Mietvertrag vom 13.12.2011 (Bl. 24 - 27 d.A.) und in einem Lageplan (Anlage 1.1.1 zum Mietvertrag, Bl. 30 d.A.) dargestellt sind. Nach Behauptung der beklagten Gewerkschaft - ges...

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