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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 30.11.2001 - 3 Sa 1005/01 (veröffentlicht am 30.11.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkursverschleppung. Schutzgesetz. sittenwidrige Schädigung. Schadenersatzanspruch der Bundesanstalt f. Arbeit

Leitsatz (amtlich)

1.

Nach § 62, I GmbHG haftet ein GmbH-Geschäftsführer persönlich, wenn er nicht unverzüglich, spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Dies gilt auch, wenn das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt. Den Geschäftsführer trifft danach die Pflicht, die finanzielle Lage der Gesellschaft dauernd zu beobachten und sich bei Anzeichen einer Krise einen Überblick über den Vermögens stand zu verschaffen. Stellt er dabei eine rechnerische Überschuldung fest, muss er prüfen, ob für das Unternehmen eine positive Fortstehensprognose besteht. Gibt es begründete Anhaltspunkte für diese positive Prognose, so kann er das Unternehmen weiterbetreiben; andernfalls muss er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.

2.

§ 64, I GmbHG enthält ein Schutzgesetz im Sinne des § 823, II BGB. Die Bundesanstalt für Arbeit fällt jedoch als Leistungsträgerin von Konkursausfallgeld nicht in den Schutzbereich des § 64, I GmbHG; sie kann deshalb einen Schadenersatzanspruch nicht auf §§ 823, II BGB i.V.m. § 64, I GmbHG stützen (BGH 26.06.1989 II ZR 289 aus 88, BGHZ 108, 134–146). In den Fällen der Konkursverschleppung kann sich jedoch ein Schadenersatzanspruch der Bundesanstalt für Arbeit aus dem Gesichtspunkt des § 826 BGB ergeben. Eine sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB liegt u. a. vor, wenn der nach § 64, I GmbHG notwendige Insolvenzantrag schuldhaft verzögert wird und die daraus entstehende Schädigung der Unternehmensgläubiger zumindest billigend in Kauf genommen wird.

3.

Stehen bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verp...

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