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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 29.10.2015 - 3 Sa 464/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbegründete Schadensersatzklage der Arbeitgeberin wegen Fehlbeträgen in der Gebührenkasse bei unzureichenden Darlegungen zum Verschulden des Arbeitnehmers sowie zum wirtschaftlichen Schaden. Beweiswürdigung bei deutlichen Verdachtsgründen zulasten des Arbeitnehmers. Verschuldensunabhängige Mankohaftung nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Fügt der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin einen Schaden zu, der entweder durch die oder gelegentlich der Arbeitsleistung oder infolge Ausfall der Arbeitsleistung durch eine vertragswidrige Verletzung entstanden ist, hat der diesen Schaden nach den §§ 280 ff., 241 Abs. 2 BGB sowie nach Maßgabe einschlägiger Spezialbestimmungen (etwa § 61 HGB) sowie gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit einem Schutzgesetz (etwa § 303 StGB), 826 BGB zu ersetzen; die darlegungs- und beweisbelastete Arbeitgeberin hat insbesondere die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines schuldhaften Fehlverhaltens des Arbeitnehmers als schuldhafte Abweichung des tatsächlich vom vertraglich geschuldeten Verhalten nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen sowie den Eintritt eines wirtschaftlichen Schadens hinreichend substantiiert darzulegen.

2. Auch ein deutlicher Verdacht zulasten des Arbeitnehmers begründet noch keine sichere Annahme der Täterschaft; das Gericht hat gemäß § 286 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr erachtet.

3. An einer sicheren Überzeugung fehlte es, wenn sachverständigerseits nur von einer "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" gesprochen werden kann und der konstruierte Gescheh...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
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