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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 29.04.2005 - 8 Sa 69/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsvertragliche Vertragsstrafe. Auslegung. Transparenzgebot. Vergleich. Vertragsstrafe

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Vertragsstrafenklausel, die Nebentätigkeiten „gleich welcher Art” untersagt und zudem die Aufnahme einer Nebentätigkeit von einer schriftlichen Einwilligung des Arbeitgebers abhängig macht, beinhaltet letztlich ein unzulässiges generelles Nebentätigkeitsverbot.

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1 S. 2, § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 14.12.2004; Aktenzeichen 8 Ca 1653/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom14.12.2004 – 8 Ca 1653/04 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren (nur noch) um die Verpflichtung des mit einem Arbeitsvertrag für einen Maler- und Lackiermeister beschäftigt gewesenen Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.12.2004 – 8 Ca 1653/04 – (Bl. 37 bis 42 d. A.) wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil das Begehren auf Zahlung einer Vertragsstrafe abgewiesen, weil § 13 des Arbeitsvertrages (Vertragstrafe wegen berechtigter außerordentlicher Kündigung) wegen eines im Gütetermin geschlossenen Vergleiches nicht zum Zuge käme. Auch könne das Vertragsstrafenbegehren nicht auf § 11 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages gestützt werden, weil die Klausel gegen das Transparenzgebot verstoße. Insoweit sei unklar, welche Nebentätigkeit erlaubt sei und welche nicht. Der Arbeitgeber dürfe auch nicht sämtliche Nebentätigkeiten verbieten, sondern nur solche, die seine Interessen beeinträchtigten. Es spräche vieles dafür, dass e...

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