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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.09.2004 - 5 Sa 358/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtskraftwirkung. GmbH-GF. Kündigung. außerordentliche. verhaltensbedingte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Mit Rechtskraft eines einer Kündigungsschutzklage nach § 4 S. 1 KSchG stattgebenden arbeitsgerichtlichen Urteils, steht rechtskräftig fest, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zwischen den Parteien des Rechtsstreits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

2. Vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ist der Ausspruch einer Abmahnung erforderlich bei Handlungsweisen, die zwar den Vertrauensbereich berühren, ein steuerbares Verhalten in Rede steht, aber erwartet werden kann, dass das Vertrauen wiederhergestellt wird.

 

Normenkette

BGB § 626; KSchG §§ 1, 14, 9; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 09.03.2004; Aktenzeichen 2 Ca 2661/03)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.04.2004 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom09.03.2004 verkündeteUrteil des ArbG Mainz – 2 Ca 2661/03 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigungen vom 04.09.2003 und vom 15.09.2003 nicht aufgelöst worden ist.
  2. Mit dem Beschäftigungsantrag wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

II. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger zu 1/6 und der Beklagten zu 5/6 auferlegt.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 25.360,08 festgesetzt.

VI. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger hat am 01.08.1999 seine Tätigkeit für die Beklagte aufgenommen. Die Beklagte gehört zu der Unternehmensgruppe „W.” (s. dazu das Organigramm „Konzern W.”, Bl. 45 d.A.) Unter dem 06.02.2002 wurde „zwischen der Geschäftsführung und dem Betriebsrat der Wein- und Sektkellerei V. W. und Töchter” die aus Bl. 182 ff d.A. ersichtliche Betriebsvereinbarung „2003 bis 2005” abgeschlossen (= Anlage K 17). In der Zeit von Frühjahr/Sommer 2002 bis etwa September/Herbst 2002 bestand eine – vom Kläger eingeleitete – Geschäftsbeziehung der Beklagten zur Firma U.-GmbH, T..

Mit dem Schreiben vom 26.08.2002 kündigte die Beklagte dem Kläger zum 31.03.2003. Am 30.07.2003 entschied das ArbG Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2003 im Vorprozess durch das – zwischenzeitlich rechtskräftige – Urteil – 4 Ca 452/03 – u.a. wie folgt:

„Es wird festgestellt, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers vom 26.08.2002 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis über den 31.03.2003 hinaus unverändert fortbesteht. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen auch über den 31.03.2003 hinaus weiter zu beschäftigen.

…”.

Durch Gesellschafterbeschluss vom 20.03.2003 (Bl. 120 d.A.) war der Kläger als Geschäftsführer abberufen worden.

Mi dem Anwaltsschreiben vom 14.08.2003 (Bl. 153 ff d.A.) beantragte die Beklagte wegen des dort vorgetragenen Sachverhalts (= Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur Firma U.-GmbH) die Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen – und hilfsweise zur ordentlichen – Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers. Mit dem Bescheid vom 27.08.2003 (Bl. 160 f d.A.) erteilte das Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung und kündigte an, dass die Entscheidung über den Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung in einem gesonderten Bescheid ergehe. Die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung wurde in dem Bescheid des Integrationsamtes vom 28.08.2003 (Bl. 5 ff d.A.) begründet. Mit dem Bescheid vom 11.09.2003 (Bl. 162 ff d.A.) stimmte das Integrationsamt der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zu.

Mit dem Schreiben vom 04.09.2003 – dem Kläger am 05.09.2003 zugegangen – kündigte die Beklagte dem Kläger das „seit dem 01.08.1999 bestehende(s) Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.03.2004” (s. Bl. 4 d.A.). Mit dem Schreiben vom 15.09.2003 (Bl. 21 d.A.) kündigte die Beklagte dem Kläger das „Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.03.2004”.

Mit der Klageschrift vom 05.09.2003, der Beklagten am 23.09.2003 zugestellt, und der Klageerweiterung vom 16.09.2003, der Beklagten am 25.09.2003 zugestellt, wehrt sich der Kläger gegen die vorbezeichneten Kündigungen.

Im Schriftsatz vom 17.02.2004 (Bl. 169 ff d.A.) hat der Kläger insbesondere (auch) dazu vorgetragen, dass ein einheitlicher Betrieb mit ca. 450 Mitarbeitern und einem Betriebsrat bestehe; hierauf (= Bl. 170 bis 173 d.A.) wird verwiesen. Zu dem Kündigungsgrund, zu dem die Beklagte insbesondere in dem Schriftsatz vom 09.02.2004 (dort Seite 2 ff = Bl. 144 ff d.A.) ausgeführt hat, äußert sich der Kläger auf den Seiten 5 ff des Schriftsatzes vom 17.02.2004 (= Bl. 173 ff d.A.).

Dem Auflösungsantrag, den die Beklagte auf der Seite 9 (= dort unter Ziffer 6. = Bl. 151 d.A.) des Schriftsatzes vom 09.02.2004 begründet hatte, widerspricht der Kläger nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen unte...

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