Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitlichkeit. Verhinderung. Entgeltfortzahlung
Leitsatz (redaktionell)
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung ist auch dann auf sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit hinzutritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderungen die Sechs-Wochen-Fristen einmal in Anspruch nehmen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls.
Normenkette
EFZG § 3
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 06.12.2006; Aktenzeichen 4 Ca 880/06) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.12.2006 – 4 Ca 880/06 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Er ist bei ihr seit 25.10.2000 als Kraftfahrer zu einem monatlichen Bruttolohn von 2.337,00 EUR beschäftigt. Seit dem 16.02.2006 ist er dauerhaft nicht mehr zur Arbeit erschienen und aufgrund eigener Erklärung durchgängig arbeitsunfähig. Nachdem die Beklagte für die ersten sechs Wochen ab Beginn der Erkrankung (16.02.2006) Entgeltfortzahlung geleistet hat, erfolgte keine Zahlung mehr.
Mit der Behauptung, er sei ab 24.04.2006 nicht mehr aufgrund Unfallfolgen erkrankt, sondern aufgrund einer anderen Erkrankung, verfolgt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Entgeltfortzahlung von weiteren sechs Wochen beginnend ab dem 24.04.2006. Er hat geltend gemacht, weil ein Wechsel der Krankheit eingetreten sei, schulde die Beklagte weitere Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum. Er habe nämlich ab dem 23.04.2006 bis 08.05.200...