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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 26.10.2007 - 9 Sa 362/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebungsvertrag. Schriftform. Vertragsübernahme. Schriftform bei Aufhebungsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Vertrag, mit dem ein Arbeitsverhältnis insgesamt übertragen werden soll (Vertragsübernahme), unterfällt § 623 BGB, da Folge eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum alten Arbeitgeber ist.

 

Normenkette

BGB § 623

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 05.04.2007; Aktenzeichen 11 Ca 1702/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 05.04.2007, Az.: 11 Ca 1702/06, wird zurückgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass der Altersteilzeitvertrag vom 01. Juli 2004 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung findet.

3. Die erstinstanzlichen Kosten trägt die Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu ¾ und der Kläger zu ¼.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht und ob dieses Arbeitsverhältnis inhaltlich als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell ausgestaltet ist. Zur Darstellung des unstreitigen erstinstanzlichen Sachvortrags sowie der wechselseitigen erstinstanzlichen Behauptungen der Parteien wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 05.04.2007, Az.: 11 Ca 1702/06.

Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht – zusammengefasst – im Wesentlichen ausgeführt: Insbesondere aus dem Schreiben der Beklagten vom 24.05.2002 ergebe sich, dass es ungeachtet des tatsächlichen Arbeitseinsatzes des Klägers bei dem B. R. der (im Folg...

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