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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 26.10.1995 - 9 Sa 344/95 (veröffentlicht am 26.10.1995)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Regelung im Arbeitsvertrag, wonach eine Partei, die Anlass zur fristlosen Kündigung gibt, ein Bruttomonatsgehalt ohne Nachweis eines Schadens zu zahlen hat, stellt entweder eine Vertragsstrafe oder eine Erleichterung der Beweisführung i.S.d. § 628 BGB dar.

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Koblenz – Gerichtstag Diez – vom 02.03.1995 – Az.: 8 (11) Ca 1151/94 – wie folgt geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 1.354,70 brutto nebst 13,25% Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01. Mai 1994 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin DM 8.081,97 nebst 4% Zinsen seit dem 15.06.1994 zu zahlen.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 80/100 und die Beklagte zu 20/100 zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 543 Abs. 1 ZPO wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen von der nochmaligen Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe abgesehen.

Das Urteil des Arbeitsgerichtes Koblenz – 8 (11) Ca 1151/94 vom 02.03.1995 entspricht der Sach- und Rechtslage, soweit es um das Schicksal der Kündigung vom 19.04.1994, und um die Zahlungsklage der Klägerin sowie um die Schadenersatzforderung der Beklagten in Höhe von DM 8.081,97, die mit der Widerklage geltend gemacht wurden, geht. Das Berufungsgericht folgt der angefochtenen Entscheidung und stellt dies ausdrücklich fest.

Hierbei sei lediglich bezüglich der abhandengekommenen Tageseinnahmen noch angemerkt, daß die Kammer der Aussage der Zeugin deshalb große Bedeutung beigelegt hat, weil die Klägerin, Frau G. am 18.01.1994 in das Geschehen eingebunden hat, weil sie sich den Schlüssel zum Tresor von der Zeugin G. ausgeliehen hat, so daß diese sehr genau verfolgen konnte, was die Klägerin tat.

Das Urteil des Arbeitsgerichtes Koblenz ist insoweit abzuändern und die Widerklage insoweit abzuweisen, als hiermit die Vertragsstrafe in Höhe von DM 4.278,–, was zwei Bruttomonatsgehältern der Klägerin entspricht, gefordert wurde.

Die Kammer kommt zu diesem Ergebnis unter Zugrundelegung der Regelung im Arbeitsvertrag (Bl. 58 – 61 d.A.), wo in § 11 der Vertragsbruch und seine Folgen geregelt ist. Danach muß eine Partei, die Anlaß zur fristlosen Kündigung gab, ein Bruttomonatsgehalt ohne Nachweis eines Schadens zahlen. Nach Ziff. 3 bleibt die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens unberührt. Aus dem Zusammenspiel dieser beiden Vertragspassagen entnimmt die Kammer, daß in § 11 Ziff. 1 des Arbeitsvertrages eine Pauschalierung des Schadenersatzes stattgefunden hat. Der Arbeitgeber ist hier vom Nachweis eines Schadens befreit. Ob diese Regelung eine Vertragsstrafe darstellt oder lediglich die Erleichterung der Beweisführung i.S.d. § 628 BGB darstellt, kann deshalb offenbleiben, weil im Zusammenspiel mit § 11 Ziff. 3 des Arbeitsvertrages nur ein über dieses eine Bruttomonatsgehalt hinausgehender Schaden von der Partei, die zur fristlosen Kündigung veranlaßt wurde, geltend gemacht werden kann. Der Wortlaut des § 11 Ziff 3 sagt nämlich, daß die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens unberührt bleibt. Dies bedeutet, daß nur der Schaden geltend gemacht werden kann, der über das Bruttogehalt, das nach § 11 Ziff. 1 Arbeitsvertrag zu zahlen ist, hinausgeht.

Das Bruttogehalt der Klägerin hat sich unstreitig auf DM 2.139,– belaufen, der angerichtete Schaden, Verlust der Tageseinnahmen, beträgt DM 8.081,97, so daß die Zahlung des Bruttomonatsgehaltes in diesem Schadensbetrag enthalten ist, so daß also lediglich dieser Gesamtbetrag nach § 11 Ziff. 1 und 3 Arbeitsvertrag von der Klägerin zu zahlen ist, weswegen die weitergehende Widerklage auf die Berufung der Klägerin abzuweisen war.

Die weitergehende Berufung war indes nicht begründet, weswegen sie zurückzuweisen ist.

Dem neugefundenen Ergebnis war auch die Kostentragungslast der Parteien anzupassen, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

 

Entscheidungsgründe

II.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 605804

BB 1996, 2255

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