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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 26.04.2017 - 4 Sa 372/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Filialleiters einer Bank wegen unrichtiger Dokumentation der Arbeitszeit in einem Gleitzeitmodell

 

Leitsatz (redaktionell)

Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung zu bilden. Denn der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit an einem Gleitzeitmodell teilnehmende Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt der Arbeitgeber den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit dem Arbeitnehmer selbst und macht dieser bei der Dokumentation in einer elektronischen Zeiterfassung vorsätzlich falsche Angaben, so verletzt er damit in erheblicher Weise seine gegenüber dem Arbeitgeber gem. § 241 Abs. 2 BGB bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme (BAG - 2 AZR 381/10 - 09.06.2011).

 

Normenkette

KSchG § 15 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Entscheidung vom 23.06.2016; Aktenzeichen 7 Ca 109/16)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.6.2016, Az.: 7 Ca 109/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • II.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der am 28.09.1956 geborene Kläger war seit dem 18.02.1991 zunächst befristet und sodann ab dem 01.10.1992 unbefristet bei der Beklagten, die mehrere Bankfilialen betreibt, als Kundenberater und Filialleiter beschäftigt. Er war zuletzt Ersatzmitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats und als solcher zuletzt auch für ein verhindertes Betriebsratsmitglied in den Betriebsrat nachgerückt.

In der vom Kläger gelei...

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