Entscheidungsstichwort (Thema)
Interessenausgleich. Klageantrag. Namensliste. Verhältnismäßigkeit. Änderungsangebot. Änderungskündigung. Änderungsschutzklage
Leitsatz (amtlich)
Bei einer Änderungskündigung, deren Änderungsangebot der Arbeitnehmer unter dem Vorbehalt des § 2 S. 1 KSchG angenommen hat, ist zu prüfen, ob die vorgeschlagene Vertragsänderung geeignet und erforderlich ist, um den Inhalt des Arbeitsverhältnisses den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsvertrages entfernen als es zur Erreichung des angestrebten Ziels unter Berücksichtigung des Inhaltsschutzinteresses des Arbeitnehmers unbedingt erforderlich ist.
Normenkette
GewO § 106; KSchG § 1 Abs. 5, §§ 2, 4 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 18.04.2005; Aktenzeichen 8 Ca 384/05) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.04.2005 – 8 Ca 384/05 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung, die der Kläger unter Vorbehalt angenommen hat.
Der Kläger ist seit dem 02.05.1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Obermonteur auf Montage bei Drittunternehmen zu einer monatlichen Vergütung von 2.600,– Euro aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.11.1995 (Bl. 80 – 83 d.A.) beschäftigt. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden.
Die Beklagte hat mit ihrem Betriebsrat am 28./29.12.2004 einen Interessenausgleich und einen Sozialplan zum Abbau von Arbeitnehmern abgeschlossen. Auf einer beigefügten Namensliste ist auch der Kläger enthalten mit der Einschränkung, dass sein Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten ...