Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszeitverlängerung, Ausgleichszahlung, Einkommenssicherung, Härtefallregelung, Lohnzulage Mehrarbeit, Tabellenentgelt. Tarifliche Ausgleichszahlung bei Umgestaltung der Bundeswehr. Berechnung der Einkommenssicherung ohne Vergütung für zusätzliche Arbeitsstunden
Leitsatz (amtlich)
Die über das Tabellenentgelt hinaus erzielte durchschnittliche Vergütung für zusätzliche Arbeitsstunden, die über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit hinaus angefallen sind, ist bei der Berechnung der Ausgleichszahlung gemäß § 11 Abs. 2 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBw) nicht zu berücksichtigen.
Normenkette
MTArb § 21 Abs. 4; TVUmBw § 11 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Sätze 1, 2 Buchst. b, § 11 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 14.02.2012; Aktenzeichen 12 Ca 2276/11) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.2.2012 - 12 Ca 2276/11 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob Vergütung für zusätzliche Arbeitsstunden bei der Berechnung der dem Kläger nach § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) zustehenden Ausgleichszahlung zu berücksichtigen ist.
Der am 16. Dezember 1953 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 16. September 1977 bis 31. Dezember 2010 in Vollzeit beschäftigt, zuletzt als freigestelltes Personalratsmitglied beim Jagdbombergeschwader 33 in B.. Auf sein Arbeitsverhältnis fand zunächst der MTArb Anwendung, der zum 1...