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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.04.2013 - 10 Sa 569/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bedingung, auflösende. Bewachungsvertrag. Einsatzgenehmigung. Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sicherheitsgewerbe bei Entzug der Einsatzgenehmigung durch die US-Streitkräfte. unbegründete Arbeitnehmerklage bei Nichtbestehen körperlicher Leistungsprüfungen

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Wirksamkeit einer im Arbeitsvertrag enthaltenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Entzug einer Einsatzgenehmigung durch die US-Streitkräfte (Anschluss an BAG 19.03.2008 - 7 AZR 1033/06).

 

Leitsatz (redaktionell)

Leitsätze der Redaktion:

1. Arbeitsvertragliche Regelungen zu auflösenden Bedingungen des Arbeitsverhältnisses sind gemäß § 21 TzBfG nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG wirksam; Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist dabei nicht die Rechtswirksamkeit einer Gestaltungserklärung der Arbeitgeberin sondern die Frage, ob die Parteien eine rechtlich statthafte Vertragsgestaltung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung objektiv funktionswidrig zu Lasten des Arbeitnehmers verwendet haben.

2. Der Widerruf der Einsatzgenehmigung durch die US-Streitkräfte allein ist kein ausreichender Sachgrund für eine auflösende Bedingung; erst die sich aus dem Entzug der Einsatzgenehmigung des Arbeitnehmers ergebende fehlende Beschäftigungsmöglichkeit der Arbeitgeberin rechtfertigt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung, so dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer einen anderen freien Arbeitsplatz anbieten muss, bevor sie sich auf die auflösende Bedingung berufen darf.

3. Für den Bedingungseintritt ist es unerheblich, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer den körperlichen Leistungstest sowie drei Wiederholungsprüfungen nicht bestanden hat; für den Bedingungseintritt reicht es vielmehr aus, dass der Widerruf der Einsatzgenehmigung von den US-Streitkräften auf eine Zuwiderhandlung gegen das Performance Work Statement gestützt wird und nicht, dass ein solcher Verstoß tatsächlich vorliegt.

4. Die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung ist nicht schrankenlos wirksam sondern nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes im Sinne der §§ 21, 14 Abs. 1 TzBfG, dessen Erfordernis die Beschäftigten vor einem grundlosen Verlust des Arbeitsplatzes bewahrt; das entspricht auch den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 79/1999/EG des Rates vom 28.06.1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Rahmenvereinbarung), deren Umsetzung der befristungsrechtliche Teil des TzBfG dient.

 

Normenkette

EGRL 70/99; EGRL 78/2000; SGB IX § 2; TzBfG § 14 Abs. 1, § 21; BGB § 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 25.10.2012; Aktenzeichen 2 Ca 1094/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25. Oktober 2012, Az.: 2 Ca 1094/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis am 30.11.2012 durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung geendet hat.

Die Beklagte ist ein Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes, das in Deutschland gelegene militärische Einrichtungen der US-Streitkräfte bewacht. Sie beschäftigt bundesweit ca. 1.800 Arbeitnehmer, ca. 450 Arbeitnehmer in den Bewachungsobjekten K., L., P.. Der Kläger (geb. am 06.12.1965, verheiratet, ein Kind) ist seit dem 04.03.2002 bei der Beklagten als Wachmann zu einem durchschnittlichen Bruttomonatslohn von zuletzt € 1.688,00 beschäftigt. Im schriftlichen Formulararbeitsvertrag vom 25.02.2002 ist ua. folgendes geregelt:

"§ 2

Grundlage dieses Beschäftigungsverhältnisses ist der zwischen den US-Streitkräften und dieser Firma abgeschlossene Bewachungsvertrag mit der Vertragsnummer D.....-..-.-.... Vertragsende 31.08.2003.

...

§ 18

Die Vertragsparteien sind dazu verpflichtet, die Bedingungen, Anforderungen und Standards der jeweiligen Kundenspezifikationen/ PWS (Performance Work Statements) einzuhalten bzw. zu erfüllen. Die Einsatzgenehmigung der US-Streitkräfte ist Geschäftsgrundlage des Vertrages. Wird die Einsatzgenehmigung wegen Nichteinhaltung der PWS, die für die Vertragsparteien verbindlich sind und von der amerikanischen Regierung vorgegeben sind, widerrufen, endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist.

...

§ 21

Die schriftlichen Nebenabreden Ziff. 1-7 (ANLAGE) werden Bestandteil des Arbeitsvertrags. ..."

Ziffer 5 der Nebenabreden zum Arbeitsvertrag hat folgenden Wortlaut:

"Körperlicher Leistungstest: Jeder Beschäftigte unter diesem Bewachungsvertrag muß sich jährlich einem körperlichen Leistungstest unterziehen, um so zu gewährleisten, daß das Wachpersonal physisch in der Lage ist, die übertragenen Aufgaben zu verrichten. Die entsprechenden Tests werden von den US-Streitkräften als Vertragsbedingung vorgeschrieben und müssen demgemäß von jedem Beschäftigten erbracht werden. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses n...

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