Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.02.2010 - 8 Sa 468/09

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungsprofil. Konkurrentenklage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Für den einzelnen Bewerber ergeben sich hieraus unmittelbare Recht. Jeder kann verlangen, bei einer Bewerbung nach den in Artikel 33 Abs. 2 GG aufgestellten Merkmalen beurteilt zu werden. Ein Anspruch auf Einstellung oder Beförderung wächst dem Bewerber indessen nur zu, wenn sich nach den Verhältnissen im Einzelfall jede andere Entscheidung als rechtwidrig oder ermessensfehlerhaft darstellt und mithin die Berücksichtigung dieses Bewerber die einzig rechtmäßige Entscheidung ist.

2. Durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, d.h. er bestimmt objektiv die Kriterien, die der Stelleninhaber erfüllen muss. Das vom öffentlichen Arbeitgeber geforderte Bewerberprofil strukturiert den Bewerberkreis, indem es in persönlicher und fachlicher Hinsicht Qualifikationsanforderungen an die Stellenbewerber beschreibt. Die Erstellung eines derartigen Anforderungsprofils ist demnach Ausdruck der Anwendung der in Art. 33 Abs. 2 GG für die Personalentscheidung genannten Kriterien. Es soll ungeeignete Bewerber schon im Vorfeld der eigentlichen Auswahlentscheidung aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausschließen. Das Auswahlprofil stellt damit die Verbindung zwischen dem vom öffentlichen Arbeitgeber zu bestimmenden Charakter der Stelle und den von den Bewerbern zu erbringenden Voraussetzungen her.

 

Normenkette

GG Art. 33 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 24.06.2009; Aktenzeichen 10 Ca 25/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.06.2009, Az.: 10 Ca 25/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Konkurrentenklage über die Besetzung einer Professorenstelle im Fachbereich Betriebswirtschaft I der Fachhochschule W-Stadt. Die betreffende Stelle wurde am 24.05.2007 wie folgt ausgeschrieben:

„Im Fachbereich Betriebswirtschaft I (Management und Controlling) ist folgende Stelle zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu besetzen:

½ Professur

für das Lehrgebiet Medizinmanagement

Bes.-Gruppe W 2 (BBesG)

Die Stelle ist befristet für die Dauer von 4 Jahren zu besetzen.

Die/der Stelleninhaber/in wird im Studiengang Gesundheitsökonomie im Praxisverbund GiP eingesetzt. Für diese Stelle wünschen wir uns eine Führungskraft, die in dem Lehrgebiet „Medizinmanagement” tätig wird und Kenntnisse in medizinischen Grundlagen, Public Health sowie in der Steuerung medizinischer Prozesse vermittelt. Wir möchten mit dieser Ausschreibung Personen ansprechen, die im niedergelassenen oder stationären Bereich als Humanmediziner/in tätig sind und gleichzeitig an einer Lehr- und Forschungstätigkeit an unserer Fachhochschule interessiert sind. Dabei sollte ein besonderes Interesse für die Weiterentwicklung des o. g. Studienganges bestehen. Insofern ist eine Mitarbeit in der Hochschulselbstverwaltung ausdrücklich gewünscht.

Einstellungsvoraussetzungen sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:

  1. Erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer dieser vergleichbaren Hochschule.
  2. Pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre, Ausbildung oder entsprechende Weiterbildung nachgewiesen wird.
  3. Besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen wird.
  4. Darüber hinaus besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens 5-jährigen einschlägigen beruflichen Praxis, von der mindestens 3 Jahre außerhalb des Hochschulbereiches ausgeübt sein müssen.

….”

Mit Schreiben vom 29.11.2007 unterrichtete die Fachhochschule W-Stadt das beklagte Land vom Inhalt eines auf die betreffende Stelle bezogenen Besetzungsvorschlages, wonach der Berufungsausschuss auf Listenplatz 1 die Nebenintervenientin und auf Listenplatz 2 den Kläger gesetzt hatte.

Mit Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.04.2008 (Az: 10 Ga 8/08) wurde dem beklagten Land im Wege einer Einstweiligen Verfügung untersagt, die Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit der Nebenintervenientin zu besetzen. Die gegen dieses Urteil vom beklagten Land eingelegte Berufung (LAG Rheinland-Pfalz, Az: 8 SaGa 5/08) blieb erfolglos. Im Hauptsacheverfahren (Arbeitsgericht Mainz, Az: 10 Ca 641/08) schlossen die Parteien am 10.09.2008 einen Vergleich, in dem sich das beklagte Land verpflichtete, die Bewerbung des Klägers unter Berücksichtigung der im Einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Urteile erneut zu bescheiden.

Mit Schreiben des beklagten Landes vom 22.12.2008 wurde dem Kläger mitgeteilt, da...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    1.033
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    735
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    627
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    464
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    406
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    348
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    343
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    342
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    340
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    335
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    325
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    321
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    318
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    310
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    304
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    303
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    295
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    286
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    286
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    276
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


LAG Rheinland-Pfalz 8 SaGa 5/08
LAG Rheinland-Pfalz 8 SaGa 5/08

  Entscheidungsstichwort (Thema) Stellenbesetzung. Unterlassung. Verfügung, einstweilige. Einstweilige Verfügung auf vorläufige Unterlassung einer endgültigen Stellenbesetzung  Leitsatz (redaktionell) Die Entscheidung eines Arbeitsgerichts, dem ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren