Entscheidungsstichwort (Thema)
außerordentlicher Kündigung
Leitsatz (amtlich)
Wenn dem Arbeitgeber bekannt ist oder greifbar bekannt sein muß, daß Fehlverhalten des Arbeitnehmers auf krankhaftem Befund beruht, muß er dem Betriebsrat diesen Umstand mitteilen, soll die Anhörung nach § 102 BetrVerfG ordnungsgemäß sein.
Normenkette
BetrVG § 102
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 27.07.1993; Aktenzeichen 1 Ca 785/93)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 31.01.1996; Aktenzeichen 2 AZR 181/95)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichtes … vom 27. Juli 1993 – Az.: 1 Ca 785/93 – abgeändert:
Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 15.04.1993 aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.
3. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
4. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
Der 56 Jahre alte ledige Kläger, welcher seit 20.09.1976 bei der Beklagten als Betriebsschlosser tätig ist, hat sich mit seiner Klage vom 15.04.1993 gegen eine Kündigung der Beklagten gewendet, die in der Form der außerordentlichen Kündigung mit Schreiben vom 15. Februar 1993 erklärt worden war.
Die Kündigung, die nach Anhörung der Hauptfürsorgestelle erklärt wurde, ist darauf gestützt, daß der Kläger trotz wiederholter Abmahnungen und Aufforderungen, einzelne Personen und Organe des Unternehmens grob beleidigt habe (wegen der weiteren Begründung wird auf die zu den Akten gereichte Kopie des Kündigungsschreibens vom 15.04.1993 = Bl. 11, d. GA. Bezug genommen).
Der Kläger hat seine Klage im wesentlichen damit begründet,
daß er zwar die Schreiben vom 21.12.1992, 10.12.1992 und 21...