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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 22.03.2005 - 5 Sa 916/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbedingte Kündigung. Stellenabbau. US-Stationierungsstreitkräfte

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Entscheidung eines Entsendestaates ab einem bestimmten Zeitpunkt in einer Dienststelle nur noch ortsansässige Arbeitnehmer entsprechend einer vorgegebenen Gehaltsgruppenstruktur zu beschäftigen, stellt eine Unternehmerentscheidung dar, die von den Gerichten für Arbeitssachen nur dahingehend überprüft werden kann, ob sie tatsächlich getroffen und umgesetzt wurde und ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (Anschluss an BAG, Urteil v. 12.12.1986 – 7 AZR 405/85).

 

Normenkette

KSchG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 23.09.2004; Aktenzeichen 2 Ca 2384/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.05.2006; Aktenzeichen 2 AZR 246/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom23.09.2004 – 2 Ca 2384/03 – wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.162,43 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 27.05.1958 geborene Klägerin ist – nach den Angaben der Beklagten – seit dem 01.08.2001 für die US-Stationierungsstreitkräfte in der Dienststelle DFAS-E in VV beschäftigt gewesen. Die Klägerin wurde als Buchhalterin nach Vergütungsgruppe C-5/E des TV AL II vergütet.

Die Klägerin behauptet eine „anrechenbare Beschäftigungszeit” seit dem 30.11.1991 bzw. einen „Beschäftigungsbeginn zum 30.11.1991”. Die Betriebsvertretung geht in ihrer Stellungnahme vom 15.09.2003 (Bl. 8 ff. d. A.) von einer Beschäftigung „seit 2 Jahren” aus.

Die Dienststelle verfügte vor dem 01.10.2004 über einen Personalbestand von ca. 520 Mitarbeitern. Davon en...

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