Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufung. Vertretungszwang. Verwerfung einer von einer nicht ordnungsgemäß vertretenen Partei eingelegten Berufung
Leitsatz (redaktionell)
Gem. § 11 Abs. 4 ArbGG besteht vor dem Landesarbeitsgericht Vertretungszwang durch Prozessbevollmächtigte. Die nicht ordnungsgemäß vertretene Partei kann grundsätzlich keine Prozesshandlungen vornehmen. Die Berufungseinlegung durch eine nicht vertretene Partei persönlich ist daher rechtlich nicht möglich.
Normenkette
ArbGG § 11 Abs. 2, 4
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 12.05.2011; Aktenzeichen 10 Ca 2525/10) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.05.2011, Az.: 10 Ca 2525/10, wird verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 1) neben dem Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.5.2011, Az. 10 Ca 2525/10, sind die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden, an den Kläger 23.586,30 EUR nebst Zinsen als Schadensersatz zu zahlen.
Insoweit wird Bezug genommen auf das genannte Urteil (Bl. 88 ff.d.A.).
Das genannte Urteil ist dem Beklagten zu 1) am 17.5.2011 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem von ihm persönlich unterzeichneten Schreiben mit Datum vom 20.6.2011 Berufung eingelegt. Dieses ging am 22.6.2011 beim Arbeitsgericht ein und wurde von dort an das Landesarbeitsgericht mit Eingang 27.6.2011 weitergeleitet. Mit Schreiben des Landesarbeitsgerichts vom 28.6.2011 wurde der Beklagte zu 1) darauf hingewiesen, dass vor dem Landesarbeitsgericht Vertretungszwang besteht und deshalb eine Verwerfung der Berufung in Betracht kommt. Mit wiederum persönlich unterzeichneten Schreiben vom 14.8.2011 äußerte der Beklagte zu 1) sich in der Sache, ohne au...