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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 18.01.2017 - 7 Sa 210/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entstehung des Abfindungsanspruchs gem. § 1a Abs. 1 S. 1 KSchG bei einvernehmlicher Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und Begründung eines neuen befristeten Arbeitsverhältnisses mit einer Transfergesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 S. 1 KSchG entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Er gelangt nicht mehr zur Entstehung, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem davor liegenden Zeitpunkt endet (vgl. nur BAG, Urteil vom 20. August 2009 - 2 AZR 267/08 - NZA 2009, 1197, 1998 Rz. 17).

2. Der Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 S. 1 KSchG entsteht auch dann nicht, wenn die Parteien vor Ablauf der Kündigungsfrist vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der betriebsbedingten Kündigung, sondern im Rahmen eines dreiseitigen Vertrages enden wird und im Anschluss daran ein neues befristetes Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft begründet werden wird.

 

Normenkette

BGB § 126 Abs. 2 S. 1, § 623; KSchG § 1a Abs. 1 S. 1; TVAL II § 49

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 22.03.2016; Aktenzeichen 8 Ca 1503/15)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22. März 2016, Az. 8 Ca 1503/15, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger eine weitere Abfindung nach § 1a KSchG zusteht.

Der 1954 geborene Kläger war seit dem 1. Mai 1989 bei den US Stationierungsstreitkräften als technischer Angestellter beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 4.249,56 € entsprechend der Gehaltsgruppe CTK8/E. Auf den Lohn-/Gehaltsabrechnungen des Klägers (Bl. 20 ff. d. A.) ist als Absender angegeben:

"D. Lohnstelle ausländische Streitkräfte, (...)".

In der Fußzeile der Ab...

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