Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnwucher. Sittenwidrigkeit. Tagesarbeitsverhältnis. Lohnwucher und Sittenwidrigkeit des Arbeitsentgelts
Leitsatz (amtlich)
1. Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB setzt neben einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus, dass der „Wucherer” die beim anderen Teil bestehende Schwächesituation (Zwangslage, Unerfahrenheit, mangelndes Urteilsvermögen, erhebliche Willensschwäche) ausbeutet.
2. Liegt zwar in objektiver Hinsicht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Wucherer eine Ausbeutungslage ausgenutzt hat, liegt zwar kein Wuchergeschäft im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB vor. Gleichwohl kann das Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB bei Hinzukommen weiterer Umstände wie einer verwerflichen Gesinnung als sogenanntes „wucherähnliches Geschäft sittenwidrig sein.
3. Allerdings kann auch bei Abwesenheit besonderer die Verwerflichkeit begründender Umstände das Maß des auffälligen Missverhältnisses ohne weiteres für eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten sprechen. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um ein besonders auffälliges – krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung handelt.
4. Die vom Bundesgerichtshof für mehrere unterschiedliche Rechtsverhältnisse für maßgeblich erachtete Grenze von 50 Prozent des Wert der Gegenleistung kann auf Arbeitsverhältnisse, vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalls, übertragen werden.
5. Zur Wirksamkeit der Vereinbarung von kurzfristig befristeten Arbeitsverhältnissen (sogenannte „Tagesarbeitsverhältnisse”).
Normenkette
BGB § 138 Abs. 1-2, §§ 612, 613a Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 02.09.2010; Aktenzeichen 2 Ca 1845/08) |
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