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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.03.2011 - 3 Sa 618/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmeranwalt. Prozessverhalten. Auflösungsantrag des Arbeitgebers

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch ein nicht vom Arbeitnehmer veranlasstes Verhalten seines Prozessbevollmächtigten kann als Auflösungsgrund herangezogen werden. Die frühere Rechtsprechung gibt die Kammer insoweit auf.

 

Normenkette

KSchG § 9

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 14.08.2008; Aktenzeichen 2 Ca 438/08)

 

Tenor

Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits (Verfahren – 2 Ca 438/08 –, – 3 Sa 643/08 –, – 2 AZR 297/09 – und – 3 Sa 618/10 –) zu tragen.

Der Streitwert wird auf 7500,00 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 06.06.1961 in Nigeria geborene Kläger ist seit dem Jahre 1997 bei den US-Streitkräften beschäftigt. Zuletzt arbeitete der Kläger als Ladengehilfe in dem D.-Supermarkt V. Die D. ist eine Behörde des amerikanischen Verteidigungsministeriums, die weltweit Lebensmittelgeschäfte (Supermärkte) für US-Soldaten und deren Angehörige unterhält. Mit dem Schreiben vom 25.03.2008 wurde dem Kläger außerordentlich gekündigt. Mit dem Schreiben vom 03.04.2008 wurde dem Kläger (vorsorglich) ordentlich zum 30.09.2008 gekündigt. Am 14.08.2008 – 2 Ca 438/08 – fand die erstinstanzliche Kammerverhandlung im Kündigungsschutzprozess statt. Für die Beklagte wurde dieser Termin von dem Zeugen Dr. C. (damals noch Personalreferent des Zivilpersonalbüros der US-Streitkräfte) und von der Zeugin B. (von der A./Lohnstelle ausländische Streitkräfte) wahrgenommen. Die Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts – 2 Ca 438/08 – über die Kammerverhandlung vom 14.08.2008 befindet sich in Bl. 78 ff. d.A.. Im Urteil vom 14.08.2008 – 2 Ca 438/08 – stellte das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältn...

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