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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 14.10.2021 - 5 Sa 128/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung eines Aufhebungsvertrags wegen widerrechtlicher Drohung. Verständige fristlose Kündigung wegen Diebstahl. Gebot des fairen Verhandelns bei Nichteinräumung einer Überlegungsfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Drohung mit einer fristlosen Kündigung und der Erstattung einer Strafanzeige ist bei einem mutmaßlichen Diebstahl nicht widerrechtlich. Ob die Kündigung am Ende tatsächlich gerichtlich bestätigt wird, ist nicht entscheidend.

2. Die Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB muss nicht expressis verbis erfolgen, sondern kann sich auch konkludent aus einem Hinweis auf negative Folgen für den Arbeitnehmer ergeben.

3. Das Gebot des fairen Verhandelns nach § 241 Abs. 2 BGB ist bei Nichteinräumung einer Überlegungsfrist nicht verletzt. Es gebietet auch nicht die Herausgabe von Vernehmungsprotokollen von Zeugen bei der Konfrontation des Arbeitnehmers mit Diebstahlsvorwürfen.

 

Normenkette

BGB § 119 Abs. 1, § 123 Abs. 1, § 241 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ArbGG § 69 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Entscheidung vom 25.03.2021; Aktenzeichen 7 Ca 775/20)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 25. März 2021, Az. 7 Ca 775/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags.

Die Beklagte betreibt ein Handelsunternehmen für Spielwaren mit einer Vielzahl von Filialen. Der 1968 geborene, verheiratete Kläger war seit September 1999 in der Zentrale der Beklagten zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt € 3.126,00 als Monteur beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt in ihrer Zentrale ca. 400 Arbeitnehmer.

Am 20. Oktober 2020 führte der unmittelbare Vorgeset...

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