Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsstilllegung, beabsichtigte. Betriebsübergang. Kündigung. Produktionsbetrieb. Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung
Leitsatz (redaktionell)
Von einer geplanten Betriebsstilllegung ist auszugehen, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt ist, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grunds vorliegen wird.
Normenkette
BGB § 613a Abs. 4; KSchG § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 19.10.2010; Aktenzeichen 6 Ca 305/10) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.10.2010 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 28.09.2010, Az.: 6 Ca 305/10, teilweise abgeändert und festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.04.2010 zum 31.05.2010 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 30.06.2010 fortbestanden hat.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 9.600,00 festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei betriebsbedingten Kündigungen der Beklagten vom 25.03. zum 30.06.2010 und vom 27.04. zum 31.05.2010 wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung.
Der Kläger (geb. am 14.10.1960, ledig) war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 27.05.2009 seit dem 01.06.2009 im Betrieb der Beklagten in A-Stadt bei Z-Stadt, Y-Straße 3...