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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 11.01.2005 - 5 Sa 420/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirkung einer Bezugnahme. Versorgungszusage. Wirkung. dynamische. statische. Anschlussberufung. 27. Änderungssatzung der VBL-Satzung. Abzug des Solidaritätszuschlags. Abzug des Arbeitnehmeranteils zur Pflegeversicherung. Versorgungsverschaffungsanspruch

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Anschlussberufung muss weder ausdrücklich als solche bezeichnet sein noch muss der Anschlussberufungskläger durch das arbeitsgerichtliche Urteil beschwert sein.

2. Die durch die 27. Änderungssatzung der VBL-Satzung mit Wirkung ab dem 01.04.1995 eingeführten Abzüge des Solidaritätszuschlags und des Arbeitnehmeranteils am Beitrag der Pflegeversicherung waren im Verhältnis zu den betroffenen Arbeitnehmern und Versorgungsempfängern zulässig und verstießen weder gegen das AGB-Gesetz noch gegen § 242 BGB.

3. Ein rechtskräftig ausgeurteilter Versorgungsverschaffungsanspruch kann dynamisch ausgestaltet sein, mit der Folge, dass spätere Satzungsänderungen der Versorgungseinrichtung zu beachten sind.

 

Normenkette

ZPO §§ 263-264; BGB § 242; VBL-Satzung § 40 ff.

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 18.03.2004; Aktenzeichen 7 Ca 1301/03)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin dasUrteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom18.03.2004 – 7 Ca 1301/03 – wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 9.077,61 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die am 06.06.1942 geborene Klägerin ist bei der Beklagten bzw. bei deren Rechtsvorgängerin vom 01.05.1974 bis zum 31.01.2004 als Angestellte beschäftigt gewesen. Das LAG Köln wies mit dem Urteil vom 15.10.1986 – 7 Ca 254/86 – (Bl. 10 ff d.A.) die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Bonn vom 12.02.1986 – 3 Ca 2092/85 – (Bl. 274 ff. d.A.) zurück. Das ArbG Bonn hat in dem zuletzt genannten Urteil entschieden, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin so zu stellen, als wenn sie mit Wirkung ab 01.05.1974 bei der VBL versichert gewesen wäre.

[– Mit VBL ist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gemeint –].

Am 03.12.1987 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat die aus Bl. 17 ff d.A. ersichtliche Betriebsvereinbarung, auf deren Inhalt – nebst Anlage – auszugsweise wiedergegeben in Bl. 266 d.A. – verwiesen wird (– folgend: BV 1987). In Ziffer 8 der BV 1987 heißt es u.a.:

„… 8. Soweit bei Mitarbeitern nach Ziffer 7 der Beitrag von 4 v. H. im Einzelfall nicht ausreicht, um eine zur VBL in der Fassung der 21. Satzungsänderung gleichwertige Versorgung sicherzustellen, sichert der W. GmbH die Differenz über die Unterstützungskasse des VBLU ab und tätigt die dafür notwendigen Zuwendungen. Wenn diese Leistung nicht möglich ist, wird eine vergleichbare andere Versorgung zugesagt. Die hierfür notwendige Versorgung wird in der Anlage zu dieser Betriebsvereinbarung festgelegt. Die Anlage hat der Betriebsrat vertraulich zu behandeln. …”.

Vorangegangen waren dieser BV 1987 der Entwurf einer BV (s. Bl. 21 ff d.A.; folgend: BV-Entwurf) sowie das Schreiben der DAG-Bezirksleitung vom 12.11.1987 (Bl. 24 ff d.A.), worauf jeweils verwiesen wird. Die Fassungen der Satzung der VBL haben sich im Laufe der Zeit u.a. so verändert, wie sich dies aus der Anlage zum Schreiben der VBL vom 13.09.2004 (Bl. 184 ff d.A.) ergibt. Die 27. (VBL)-Satzungsänderung vom 29.03.1995 (BAnz Nr. 109 vom 13.06.1995 und Nr. 119 vom 29.06.1995) führte – im Zusammenhang mit der nach der VBL-Satzung vorgesehenen Errechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts – Abzüge

  • des Solidaritätszuschlages und
  • des Arbeitnehmeranteils am Beitrag zur Pflegeversicherung

ein.

Die Parteien streiten über die Frage, ob bei der Berechnung der Höhe der betrieblichen Altersversorgung der Klägerin die beiden eben genannten Abzüge zu berücksichtigen sind. Die Beklagte bejaht diese Frage. Die Klägerin verneint die Frage.

Die Klägerin ist nach näherer Maßgabe ihres schriftsätzlichen Vorbringens der Ansicht, dass ihre betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der VBL-Satzung in der Fassung der 21. Satzungsänderung zu erfolgen habe. Die BV 1987 enthalte insoweit eine auf diese Fassung bezogene statische (– und keine dynamische –) Verweisung auf die VBL-Satzung.

Im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (– vgl. dazu die Vereinbarung vom 04.11.2003, Bl. 113 f. d.A. –) hat sich die Klägerin entschieden, dass ihr Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch eine Einmalzahlung/Abfindung auszugleichen ist. Die Parteien streiten über die zutreffende Höhe dieser Abfindung. Die Beklagte beruft sich darauf, dass der Abfindungsbetrag entsprechend der Heubeck-Berechnung (Bl. 115 d.A.;folgend: Heubeck I-Berechnung) EUR 142.934,26 betrage (– vgl. demgegenüber die weitere Heubeck-Berechnung „ohne Berücksichtigung von Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung und vom Solidaritätszuschlag”, Bl. 116 d.A. folgen...

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