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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 09.11.2021 - 6 Sa 106/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer Kündigungsschutzklage mangels Kündigung. Keine Vergleichbarkeit zwischen Kündigung und Nichtverlängerungsmitteilung. Transparenz einer vertraglichen Befristungsabrede

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Nichtverlängerungsmitteilung durch den Arbeitgeber ist keine Kündigung und auch mangels Willenserklärung nicht mit einer solchen gleichzusetzen. Die Kündigungsschutzklage ist in einem solchen Fall unzulässig.

2. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Befristungsabrede ist selbst unter Behandlung als Allgemeine Geschäftsbedingung transparent und wirksam.

 

Normenkette

BGB § 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1 Sätze 1-2, § § 306 ff.; KSchG § 6 S. 1; TzBfG § 17 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 308 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 11.02.2021; Aktenzeichen 5 Ca 577/20)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - 5 Ca 577/20 - vom 11. Februar 2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • II.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt hat, über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede und über die Weiterbeschäftigung der Klägerin.

Die 1990 geborene, ledige Klägerin wurde von der Beklagten aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 06. November 2019 (Bl. 7 ff. d. A.; im Folgenden: AV) zum 06. November 2019 als Kommissarische Kita-Leitung eingestellt. §§ 1 und 9 AV lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 1

Frau Z. A. wird zum 07.11.2019befristet bis zum 31.07.2020 (siehe § 9) als Kommissarische Kita-Leitung in den kirchlichen Dienst der Kath. Kirchengemeinde C. eingestellt.

...

§ 9

Zwischen den Parteien sind folgende Sondervereinbarunge...

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