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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 03.07.2014 - 2 Sa 425/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Verdachtskündigung eines Kassierers bei hohem Indizwert objektiver Umstände

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der dringende Verdacht, dass der für die Verwaltung und Bedienung einer Gebührenkasse und der hierzu in seinem Büro befindlichen Registrierkasse zuständige Arbeitnehmer an vier Tagen Rückbuchungen zum Nachteil der Arbeitgeberin vorgenommen und sich damit die entsprechenden Geldbeträge zugeeignet hat, ist begründet, wenn der Arbeitnehmer für die von ihm geführte Kasse hauptverantwortlich ist, er etwa 90 Prozent der Bedienungsvorgänge durchgeführt hat, an den fraglichen vier Tagen selbst die Abrechnungen gemacht hat, diese zusammen mit dem abgerechneten Geldbetrag jeweils um 8.30 Uhr bei der Hauptkasse vorgelegt hat, obwohl die vergütungspflichtige Arbeitszeit erst ab 7.30 Uhr beginnt und zu dieser Zeit auch regelmäßig noch keine anderen Beschäftigten anwesend sind, der Arbeitnehmer an allen vier Tagen jeweils zu den Uhrzeiten im Hause war, zu denen nach der sichergestellten Journalrolle die Rückbuchungen stattgefunden haben und nach den von der Arbeitgeberin vorgelegten Mitarbeiterjournalen er als einzige Person in allen vier Fällen jeweils kurz zuvor seine Arbeit begonnen hat; unter diesen Umständen sprechen alle objektiven Umstände dafür, dass gerade der gekündigte Arbeitnehmer und nicht etwa eine andere Person die dokumentierten Rückbuchungen vorgenommen hat.

2. Der absolute Ausschluss der Täterschaft anderer Personen ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Verdachtskündigung; ausreichend ist eine hohe Wahrscheinlichkeit der Täterschaft, die nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass mit einer nur sehr geringen Wahrscheinlichkeit auch die Täterschaft anderer in Betracht kommt.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1

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