Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung und Forderung
Leitsatz (amtlich)
Kündigt der Arbeitgeber währen einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers dessen Arbeitsverhältnis fristlos und stellt sich im Kündigungsschutzprozeß die Unwirksamkeit der Kündigung heraus, so bleibt der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Lohn fortzuzahlen.
Wird in einem solchen Fall das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitnehmers durch das Gericht gem. §§ 9, 10 KSchG aufgelöst, so ist bei Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung von § 6 LFZG als Beendigungszeitpunkt den des Endes der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, spätestens den des Endes des sechswöchigen Lohnfortzahlungszeitraumes, zu wählen.
Normenkette
KSchG § 9
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 13.06.1989; Aktenzeichen 5 Ca 106/89) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Zahlungsantrag wie folgt gefaßt wird:
1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.104,– DM brutto abzüglich eines auf die Krankenkasse Münden für die Zeit vom 17.01.1989 bis 24.02.1989 übergegangenen Anspruchs in Höhe von 2.860,26 DM und abzüglich gezählter 1.200,– DM netto zu bezahlen. In Höhe dieser 1.200,– DM wird das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen.
2) Auf Antrag des Klägers wird das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis gem. §§ 9, 10 KSchG zum 24.02.1989 aufgelöst. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 3.000,– DM brutto = netto zu bezahlen.
3) Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/10, dem Beklagten zu 9/10 auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist seit Juli 1987 beim Beklagten als Eisenflechter zu einem Stundenlohn v...